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Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 900/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Zulassung von Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399 als Futtermittelzusatzstoff

(ABl. Nr. L 256 vom 29.09.2009 S. 12;
VO (EU) 427/2013 - ABl. Nr. L 127 vom 09.05.2013 S. 20 Inkrafttreten Art. 5;
VO (EU) 2017/2233 - ABl. Nr. L 319 vom 05.12.2017 S. 78 Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/2117 - ABl. L 426 vom 17.12.2020 S. 11aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 der VO (EU) 2020/2117

Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung vorgelegt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" zählenden Zubereitung Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 5. März 2009 2 zu dem Schluss, dass Selenhefe, insbesondere Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399, sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt, die Verwendung der Zubereitung eine Quelle für bioverfügbares Selen ist und die Kriterien eines ernährungsphysiologischen Zusatzstoffes für alle Tierarten erfüllt. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Bestandteile von Spurenelementen" angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2009

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) The EFSa Journal (2009) 992, S. 1.

.

  Anhang 13


Kennnummer
des Zusatz-
Stoffs
Name des
Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder
Tierkate-
gorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige
Bestimmungen
Geltungsdauer
der Zulassung
Höchstgehalt des Elements (SE) in mg/kg des Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen
3b8.12 - Selenmethionin

Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae

CNCM I-3399

(inaktivierte Selenhefe)

Charakterisierung des Zusatzstoffs:

Selen in organischer Form, hauptsächlich Selenmethionin (63 %), mit einem Gehalt von 2.000-3.500 mg Se/kg (97-99 % Selen in organischer Form)

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae

CNCM I-3399

(inaktivierte Selenhefe)

Analysemethode1:

Zeeman-Graphitrohrofen-Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder Hydrid-AAS

Alle Tierarten -   0,50
(insgesamt)
1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2. Zur Sicherheit der Anwender: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.

3. Maximale Supplementierung mit Selen in organischer Form: 0,20 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

19. Oktober 2019
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irr= jrcbelcrlfeed additives


ENDE

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