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Regelwerk, EU 2007, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 634/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Zulassung von Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 als Futtermittelzusatzstoff

(ABl. Nr. L 146 vom 08.06.2007 S. 14;
VO (EU) 427/2013 - ABl. Nr. L 127 vom 09.05.2013 S. 20 InkrafttretenArt. 5;
VO (EU) 2017/1086 - ABl. Nr. L 156 vom 20.06.2017 S. 22 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/804 - ABl. L 132 vom 20.05.2019 S. 28aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 der VO (EU) 2019/804

Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor.

(2) Im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang aufgeführten Zubereitung vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" zählenden Zubereitung Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 5. Dezember 2006 zu dem Schluss, dass Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt 2 auswirkt. Ferner schloss sie, dass Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 keine anderweitigen Risiken birgt, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Nach diesem Gutachten ist die Verwendung der Zubereitung eine Quelle für bioverfügbares Selen und erfüllt die Kriterien eines ernährungsphysiologischen Zusatzstoffes für alle Tierarten. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde die Ergreifung geeigneter Maßnahmen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung dieser Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung sollte daher gemäß den Spezifikationen im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Bestandteile von Spurenelementen" angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juni 2007

________
1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 05.03.2005 S. 8).

2) Opinion of the Scientific Panel on Additives and Products or Substances used in Animal Feed on the safety and efficacy of the product Selenium enriched yeast (Saccharomyces cerevisiae NCYC R397) as a feed additive for all species in accordance with Regulation (EC) No 1831/2003. Adopted on 5 December 2006. The EFSa Journal (2006) 430, S. 1-23.

  .

  Anhang 13 17
Kennnummer
des Zusatzstoffs
Name des Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung, Analyse-
methode

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