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Regelwerk, EU 2017, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/982 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. Nr. L 148 vom 10.06.2017 S. 24)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen, vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juni 2017

1) ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Anhang


Warenbezeichnung Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)
Eine Ware (sogenannte Badewannen-Trittstufe) mit Abmessungen von etwa 41 × 31 × 14 cm, bestehend aus einer Oberfläche aus Kunststoff, die von vier Beinen aus Aluminium gehalten wird. Das untere Ende jedes Beins ist mit einer rutschfesten Kappe aus Kautschuk versehen.

Die Ware dient als Trittstufe, um Personen den Ein- und Ausstieg in bzw. aus der Badewanne zu erleichtern.

Siehe Abbildung*.

9403 20 80 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Kapitel 94 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9403, 9403 20 und 9403 20 80.

Die Ware dient zur Ausstattung von Räumen, beispielsweise in Wohnungen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines, Teil A, zweiter Absatz). Sie ist daher ein Möbel im Sinne der Position 9403, das auf den Boden gestellt wird.

Eine Einreihung in die Position 7616 als andere Waren aus Aluminium ist gemäß Anmerkung 1 Buchstabe k zu Abschnitt XV ausgeschlossen. Die Ware ist daher als andere Metallmöbel als Betten in den KN-Code 9403 20 80 einzureihen.

*) Die Abbildung dient nur zur Information.

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