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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/919 der Kommission vom 29. Mai 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1942 zu den Spezifikationen des Europäischen Investitionsvorhabenportals

(ABl. Nr. L 139 vom 30.05.2017 S. 78)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 - der Europäische Fonds für strategische Investitionen 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EU) 2015/1017 wird der Kommission die Aufgabe übertragen, mit Unterstützung der Europäischen Investitionsbank (EIB) ein europäisches Investitionsvorhabenportal (EIPP) einzurichten. Das EIPP ist ein öffentlich zugängliches Webportal, in das Investitionsvorhaben eingestellt werden und das als Plattform dient, um Vorhaben potenziellen Investoren weltweit vorzustellen.

(2) Die Spezifikationen des Europäischen Investitionsvorhabenportals sind im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1942 2 dargelegt.

(3) Die mit der Verwaltung des EIPP gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass bestimmte Bestimmungen geändert werden sollten, insbesondere, um im Einklang mit dem Ziel der Europäischen Union, KMU und Unternehmertum zu unterstützen, mehr Projekte von kleineren Vorhabenträgern, KMU und Midcap-Unternehmen anzuziehen. Daher sollten die Projektmindestkosten von 5 Mio. EUR auf 1 Mio. EUR gesenkt werden.

(4) Um das EIPP attraktiver zu gestalten, die finanzielle Belastung der Vorhabenträger auf diskriminierungsfreie Weise zu verringern und somit die Veröffentlichung einer größeren Anzahl von Projekten auf dem EIPP zu begünstigen, sollte den Vorhabenträgern generell kein Antragsbearbeitungsentgelt in Rechnung gestellt werden. Die in Abschnitt 3 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1942 beschriebene Prüfung der Vorhaben sollte beibehalten werden, um zu gewährleisten, dass auf dem EIPP nur hochwertige Projekte veröffentlicht werden

- haben folgenden Beschlus erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1942 wird wie folgt geändert:

( 1) Artikel 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Die Gesamtkosten für das Vorhaben (oder das aus mehreren kleineren Vorhaben bestehende Programm) betragen mindestens 1.000.000 EUR;".

( 2) Artikel 3 erhält folgende Fassung:

" Artikel 3

Es wird kein Antragsbearbeitungsentgelt in Rechnung gestellt."

( 3) Abschnitt 4 des Anhangs wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 29. Mai 2017

1) ABl. Nr. L 169 vom 01.07.2015 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1942 der Kommission vom 4. November 2016 zu den Spezifikationen des Europäischen Investitionsvorhabenportals und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1214 (ABl. Nr. L 299 vom 05.11.2016 S. 86).

ENDE

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