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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1942 der Kommission vom 4. November 2016 zu den Spezifikationen des Europäischen Investitionsvorhabenportals und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1214

(ABl. Nr. L 299 vom 05.11.2016 S. 86;
Beschl. (EU) 2017/919 - ABl. Nr. L 139 vom 30.05.2017 S. 78)



Hebt den Beschl. (EU) 2015/1214 auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 - der Europäische Fonds für strategische Investitionen 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EU) 2015/1017 wird der Kommission die Aufgabe übertragen, mit Unterstützung der Europäischen Investitionsbank (EIB) ein europäisches Investitionsvorhabenportal (EIPP) einzurichten. Das EIPP ist ein öffentlich zugängliches Webportal, in das Investitionsvorhaben eingestellt werden und das als Plattform dient, um Vorhaben potenziellen Investoren weltweit vorzustellen.

(2) Das EIPP wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1214 der Kommission 2 eingerichtet und ist seit Juni 2016 funktionsfähig.

(3) Die mit der Verwaltung des EIPP gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass einige Änderungen an den Zulassungskriterien und dem Antragsbearbeitungsentgelt notwendig sind, um bei der Auswahl der Projekte für die Aufnahme in das EIPP eine größere Flexibilität zu haben und den Anwendungsbereich der Entgeltbefreiung genauer darzulegen.

(4) In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, neben öffentlichen Vorhabenträgern auch private Vorhabenträger, deren Vorhaben durch eine öffentliche Behörde eines Mitgliedstaats im Zuge der Förderung öffentlicher Investitionen unterstützt wird, von der Zahlung des Antragsbearbeitungsentgelts zu befreien, um Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/1017 ordnungsgemäß umzusetzen und mehr qualitativ hochwertige Vorhaben, die gezielt auf solche Investitionsfördermaßnahmen abstellen, anzuziehen.

(5) Angesichts der Vielzahl der Änderungen und zur Vereinfachung der Umsetzung des EIPP sollte aus Gründen der Klarheit der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1214 aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang enthaltenen technischen Spezifikationen für das europäische Investitionsvorhabenportal (EIPP) werden angenommen.

Artikel 2 17

Um in das EIPP aufgenommen zu werden, muss ein Vorhaben folgenden Zulassungskriterien genügen:

  1. Die Gesamtkosten für das Vorhaben (oder das aus mehreren kleineren Vorhaben bestehende Programm) betragen mindestens 1.000.000 EUR;
  2. das Vorhaben wird im durch Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/1017 vorgegebenen geografischen Rahmen umgesetzt und trägt zu einem oder mehreren in Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Zielen und Sektoren bei;
  3. beim Träger handelt es sich um eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, die sich nicht in einem Insolvenzverfahren befindet;
  4. das Vorhaben ist mit dem Unionsrecht und dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats vereinbar und birgt weder rechtliche Risiken noch Risiken für die Reputation oder die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten oder der Kommission;
  5. die Durchführung des Vorhabens hat bereits begonnen oder beginnt voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Vorlage des Antrags auf Aufnahme ins EIPP;
  6. das Vorhaben wird im Vorhabenantrag klar als Investitionsvorhaben beschrieben, und die im Antrag enthaltenen Informationen sind präzise und umfassen den für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Finanzierungsbetrag.

Artikel 3 17

Es wird kein Antragsbearbeitungsentgelt in Rechnung gestellt.

Artikel 4

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1214 wird aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. November 2016

1) ABl. Nr. L 169 vom 01.07.2015 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1214 der Kommission vom 22. Juli 2015 zur Einrichtung des Europäischen Investitionsvorhabenportals und zur Festlegung seiner technischen Spezifikationen (ABl. Nr. L 196 vom 24.07.2015 S. 23).

.

Technische Spezifikationen für das Europäische Investitionsvorhabenportal (European Investment Project Portal - EIPP) Anhang

1. Allgemeine Beschreibung

Das gemäß Artikel 15

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