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Regelwerk, EU 2017, Immissionsschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/748 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berücksichtigung der Entwicklung der Masse der in den Jahren 2013, 2014 und 2015 zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 113 vom 29.04.2017 S. 9;
VO (EU) 2019/631 - ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 13 Inkrafttreten Gültigaufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. Art. 18 der VO (EU) 2019/631

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der durchschnittliche Massewert, der zur Berechnung der spezifischen CO2-Emissionen jedes neuen leichten Nutzfahrzeugs herangezogen wird, muss alle drei Jahre angepasst werden, um etwaigen Änderungen der durchschnittlichen Masse von in der Union zugelassenen Neufahrzeugen Rechnung zu tragen.

(2) Aus der Überwachung der Masse der in den Jahren 2013, 2014 und 2015 zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge in fahrbereitem Zustand geht hervor, dass die durchschnittliche Masse gestiegen ist, weswegen die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 genannte Zahl M0 angepasst werden sollte.

(3) Zur Bestimmung des neuen Wertes sollten nur die Werte herangezogen werden, die von den betreffenden Fahrzeugherstellern überprüft werden konnten, wobei Massewerte auszuschließen sind, die eindeutig falsch waren, d. h. weniger als 500 kg betrugen oder sich auf nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 fallende Fahrzeuge bezogen, einschließlich der Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2.840 kg. Darüber hinaus liegt dem neuen Wert der gewichtete Durchschnitt zugrunde, in dem die Zahl der Neuzulassungen in jedem der Bezugsjahre berücksichtigt ist.

(4) Vor diesem Hintergrund sollte der ab 2018 anwendbare Wert M0 um 60,4 kg von 1.706,0 kg auf 1.766,4 kg angehoben werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 erhält folgende Fassung:

"ab 2018:

Spezifische CO2-Emissionen = 175 + a × (M - M0)

Dabei ist:

M = Masse des Kraftfahrzeugs in Kilogramm (kg)
M0 = 1.766,4
a = 0,093."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2016

1) ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2011 S. 1.

ENDE

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