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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Mitteilung an die Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/1860 des Rates, und der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1859 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea, unterliegen
(2017/CI 346/02)

(ABl. Nr. CI 346 vom 16.10.2017 S. 1)



Den in Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 des Rates 1, geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/1860 des Rates 2, und in den Anhängen XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates 3, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1859 des Rates 4 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea, aufgeführten Personen und Einrichtungen wird Folgendes mitgeteilt.

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen und Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen aufzunehmen sind, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 und der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen. Die Gründe für die Aufnahme der Personen und Einrichtungen in die Liste sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 35 der Verordnung).

Die betroffenen Personen und Einrichtungen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen bis zum 15. Januar 2018 beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union
Generalsekretariat
GD C 1C
Rue de la Loi/Wetstraat 175
1048 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2016/849 und Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1509 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.

Die betroffenen Personen und Einrichtungen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.

1) ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 79.

2) ABl. Nr. L 265 I vom 16.10.2017 S. 8.

3) ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1.

4) ABl. Nr. L 265 I vom 16.10.2017 S. 5.

ENDE

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