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Flugkraftstoff nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Anhang III

Erläuterung

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

Code Beschreibung
von 2710 12 31 bis 2710 12 59 Benzin
2710 12 70 Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis
2710 19 21 Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis
2710 19 25 Raketentreibstoff auf Petroleumbasis

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Gold, Titanerz, Vanadiumerz und Seltenerdminerale nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d Anhang IV

Erläuterung

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

Code Beschreibung
ex 2530 90 00 Erze von Seltenerdmineralen
ex 26 12 Monazit und andere Erze, die ausschließlich oder hauptsächlich für die Gewinnung von Uran oder Thorium verwendet werden
ex 2614 00 00 Titanerz
ex 2615 90 00 Vanadiumerz
2616 90 00 10 Golderze und ihre Konzentrate

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Kohle, Eisen und Eisenerz nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Anhang V 17

Erläuterung

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

Code Beschreibung
ex  26 01 Eisenerz
2701 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe
2702 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)
2703 Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert
2704 Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
7201 Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen
7202 Ferrolegierungen
7203 Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen
7204 10 00 Abfälle und Schrott, aus Gusseisen
ex 7204 30 00 Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl
ex 7204 41 andere Abfälle und anderer Schrott: Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneidabfälle, auch paketiert
ex 7204 49 andere Abfälle und anderer Schrott: andere
ex 7204 50 00 andere Abfälle und anderer Schrott: Abfallblöcke
ex  7205 10 00 Körner
ex 7205 29 00 Pulver, aus anderen Materialien als legiertem Stahl
ex 7206 10 00 Rohblöcke (Ingots)
ex 7206 90 00 andere

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