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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1836 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

(ABl. Nr. L 261 vom 11.10.2017 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates 2 werden die im Beschluss (GASP) 2016/849 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2) Am 11. September 2017 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2375 (2017) (im Folgenden "Resolution des VN-Sicherheitsrates"), in der er die größte Besorgnis über den von der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) am 2. September 2017 durchgeführten Nuklearversuch zum Ausdruck brachte. Der VN-Sicherheitsrat bekräftigte, dass die Verbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, und verhängte neue Maßnahmen gegen die DVRK. Diese Maßnahmen dienen der weiteren Verschärfung der restriktiven Maßnahmen, die der VN-Sicherheitsrat mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) und 2371 (2017) verhängt hat.

(3) Der VN-Sicherheitsrat hat unter anderem neue Verbote für die Einfuhr von Textilien aus der DVRK, die Ausfuhr von Mineralölerzeugnissen in die DVRK, von Gemeinschaftsunternehmen und für den Seeverkehr verhängt.

(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2017/1838 des Rates 3 wurde der Beschluss (GASP) 2016/849 geändert, um die mit der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats verhängten neuen Maßnahmen umzusetzen.

(5) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(6) Die Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 Absatz 2, Unterabsatz 7 erhält folgende Fassung:

"In Anhang II Teil VII sind mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 5 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden."

2. In Artikel 3 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 7 folgender Text eingefügt:

"In Anhang II Teil VIII sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

In Anhang II Teil IX sind mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 5 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden."

3. Die folgenden Artikel werden eingefügt:

" Artikel 16c

Es ist untersagt, Erdgaskondensate und Flüssiggas gemäß Anhang XIc unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Artikel 16d

Es ist untersagt, raffinierte Mineralölerzeugnisse gemäß Anhang XId unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Artikel 16e

(1) Abweichend von Artikel 16d können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit raffinierten Mineralölerzeugnissen, die ausschließlich der Existenzsicherung von Staatsangehörigen der DVRK dienen, genehmigen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. An der Transaktion sind keine Personen oder Einrichtungen beteiligt, die mit den Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen, einschließlich der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, oder der Personen und Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder der Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, oder der Personen und Einrichtungen, die Unterstützung bei der Umgehung der Sanktionen leisten,
  2. die Transaktion steht nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotene Aktivitäten in Verbindung,

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