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Regelwerk EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Beschluss (GASP) 2017/1838 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

(ABl. Nr. L 261 vom 11.10.2017 S. 17)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 27. Mai 2016 den Beschluss (GASP) 2016/849 erlassen.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") hat am 11. September 2017 die Resolution 2375 (2017) verabschiedet, in der er seine größte Besorgnis sowohl über den von der Demokratischen Volksrepublik Korea ("DVRK") am 2. September 2017 durchgeführten Nuklearversuch als auch über die Gefahr zum Ausdruck gebracht hat, die sich aus den derzeitigen - nukleare und ballistische Flugkörper betreffenden - Aktivitäten der DVRK für den Frieden und die Stabilität in der Region und darüber hinaus ergibt. Der VN-Sicherheitsrat hat außerdem festgestellt, dass nach wie vor eine klare Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit besteht.

(3) Durch die Resolution 2375 (2017) werden das Verbot der Ausfuhr und der Einfuhr bestimmter Güter aus der bzw. in die DVRK sowie die Beschränkungen für Investitionen in der DVRK ausgeweitet.

(4) Durch die Resolution 2375 (2017) wird außerdem die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen für Staatsangehörige der DVRK im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten untersagt.

(5) Die Resolution 2375 (2017) sieht ferner ein verstärktes Aufbringen von Frachtschiffen auf See vor.

(6) Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte in diesem Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen.

(7) Der Beschluss (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2016/849 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) alle vom VN-Sicherheitsrat oder von dem nach Nummer 12 der Resolution 1718 (2006) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden "Sanktionsausschuss") gemäß Nummer 8 Buchstabe a Ziffer ii der Resolution 1718 (2006), Nummer 5 Buchstabe b der Resolution 2087 (2013), Nummer 20 der Resolution 2094 (2013), Nummer 25 der Resolution 2270 (2016) und Nummer 4 der Resolution 2375 (2017) festgelegten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten;"

2. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

"i) sonstige Artikel, die in einer vom Sanktionsausschuss gemäß Nummer 7 der Resolution 2321 (2016) und Nummer 5 der Resolution 2375 (2017) angenommenen Liste konventioneller Waffen mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführt sind."

3. Folgender Artikel wird eingefügt:

" Artikel 6c

(1) Die Beschaffung von Textilien (darunter Stoffe und halbfertige oder fertige Bekleidungsartikel, jedoch nicht darauf beschränkt) aus der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, ist untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung erteilt hat.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr von Textilien (darunter Stoffe und halbfertige oder fertige Bekleidungsartikel, jedoch nicht darauf beschränkt), für die vor dem 11. September 2017 schriftliche Verträge abgeschlossen wurden, bis zum 10. Dezember 2017 gestatten, sofern der Sanktionsausschuss bis spätestens 24. Januar 2018 über diese Einfuhren detailliert benachrichtigt wird."

4. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

" Artikel 9

(1) Die Einfuhr, der Erwerb oder die Weitergabe von Erdölerzeugnissen aus der DVRK ist verboten.

(2) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe aller Erdölfertigprodukte an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob diese Produkte ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

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