Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Beschluss (GASP) 2017/1860 des Rates vom 16. Oktober 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

(ABl. Nr. LI 265 vom 16.10.2017 S. 8)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 27. Mai 2016 den Beschluss (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (im Folgenden "DVRK") erlassen.

(2) Der Rat hat am 17. Juli 2017 Schlussfolgerungen zur DVRK angenommen, in denen er die weitere Beschleunigung des Nuklearprogramms und des Programms für ballistische Flugkörper der DVRK verurteilt, die Annahme zusätzlicher autonomer restriktiver Maßnahmen der EU zur Kenntnis nimmt und sich besorgt über die anhaltenden Aktivitäten der DVRK äußert, die darauf abzielen, harte Devisen zu beschaffen, um ihr Nuklearprogramm und ihr Programm für ballistische Flugkörper zu finanzieren.

(3) Der Rat hat ferner seine Politik eines kritischen Engagements gegenüber der DVRK bekräftigt, bei der Druck durch eine Kombination von Sanktionen und anderen Maßnahmen ausgeübt wird, gleichzeitig aber Kommunikations- und Dialogkanäle offen gehalten werden.

(4) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") hat am 5. August 2017 die Resolution 2371 (2017) angenommen, mit der weitere Sanktionen gegen die DVRK als Reaktion auf die ballistischen Raketentests vom 3. Juli 2017 und 28. Juli 2017 verhängt wurden. In dieser Resolution bekundet der VN-Sicherheitsrat seine Besorgnis unter anderem darüber, dass Staatsangehörige der DVRK oft in anderen Staaten arbeiten, um Exporteinnahmen zu erzielen, die die DVRK zur Unterstützung ihres verbotenen Nuklearprogramms und ihres verbotenen Programms für ballistische Flugkörper nutzt.

(5) Am 11. September 2017 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2375 (2017) angenommen, mit der zusätzliche restriktive Maßnahmen als Reaktion auf den von der DVRK am 2. September 2017 durchgeführten Nuklearversuch und die Gefahr, die sich daraus für den Frieden und die Stabilität in der Region ergibt, verhängt wurden.

(6) Angesichts der anhaltenden Bedrohung für Frieden und Stabilität in der Welt, die von der DVRK ausgeht, sollten weitere restriktive Maßnahmen angenommen werden, um Druck auf die DVRK auszuüben, damit diese ihren Verpflichtungen gemäß mehreren Resolutionen des VN-Sicherheitsrates nachkommt. Außerdem sollten drei Personen und sechs Einrichtungen in die in den Anhängen II und III des Beschlusses (GASP) 2016/849 enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen werden.

(7) Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte in dem vorliegenden Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen.

(8) Der Beschluss (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2016/849 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

" Artikel 9

(1) Die Einfuhr, der Erwerb oder die Weitergabe von Erdölerzeugnissen aus der DVRK ist verboten.

(2) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe aller raffinierten Erdölerzeugnisse an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sind untersagt, unabhängig davon, ob diese raffinierten Erdölerzeugnisse ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben.

(3) Abweichend von dem Verbot gemäß Absatz 2 gilt Folgendes: Sofern die Menge der an die DVRK gelieferten, verkauften oder weitergegebenen raffinierten Erdölerzeugnisse nicht mehr als 500.000 Barrel im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017 oder nicht mehr als 2.000 000 Barrel pro Jahr in einem Zeitraum von zwölf Monaten ab dem 1. Januar 2018 und danach jährlich beträgt, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von raffinierten Erdölerzeugnissen an die DVRK genehmigen, falls die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe ausschließlich humanitären Zwecken dient, und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. der Mitgliedstaat benachrichtigt den Sanktionsausschuss alle 30 Tage über den Umfang solcher Lieferungen, Verkäufe oder Weitergaben von raffinierten Erdölerzeugnissen an die DVRK und macht dabei Angaben zu allen Transaktionspartnern,
  2. an der Lieferung, dem Verkauf oder der Weitergabe solcher raffinierter Erdölerzeugnisse sind keine Personen oder Einrichtungen beteiligt, die mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder mit anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen, einschließlich benannter Personen oder Einrichtungen, und

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion