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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/644 der Kommission vom 5. April 2017 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 589/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 92 vom 06.04.2016 S. 9)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 589/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 2 sind Höchstgehalte für nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB), Dioxine und Furane sowie für die Summe der Dioxine, Furane und dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln festgelegt.

(2) In der Empfehlung 2013/711/EU der Kommission 3 sind Auslösewerte festgelegt, durch die ein proaktives Vorgehen zur Reduzierung des Vorhandenseins von polychlorierten Dibenzoparadioxinen und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDD/F) sowie von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln angeregt werden soll. Solche Auslösewerte werden von den zuständigen Behörden und den Unternehmen genutzt, um diejenigen Fälle ausfindig zu machen, in denen es angezeigt ist, eine Kontaminationsquelle zu ermitteln und mit den erforderlichen Maßnahmen für ihre Eindämmung oder Beseitigung zu sorgen.

(3) In der Verordnung (EU) Nr. 589/2014 der Kommission 4 werden spezifische Bestimmungen bezüglich der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB festgelegt.

(4) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten nur für die Probenahme und Analyse von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 und der Empfehlung 2013/711/EU. Sie betreffen nicht das Probenahmeverfahren, den Umfang und die Häufigkeit der Proben gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 96/23/EG des Rates 5. Sie betreffen auch nicht die in der Entscheidung 98/179/EG der Kommission 6 festgelegten Kriterien für die zielorientierte Probenahme.

(5) Es sollte sichergestellt werden, dass Lebensmittelunternehmer, die Kontrollen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 durchführen, Probenahmeverfahren anwenden, die den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Probenahmeverfahren gleichwertig sind, damit die für solche Kontrollen entnommenen Proben repräsentativ sind. Das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Dioxine und PCB hat zudem nachgewiesen, dass die Untersuchungsergebnisse in bestimmten Fällen nicht verlässlich sind, wenn die Labors, die von den Lebensmittelunternehmern im Rahmen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 entnommene Proben untersuchen, die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Leistungskriterien nicht anwenden. Bei der Untersuchung solcher Proben sollte die Anwendung der Leistungskriterien daher ebenfalls verbindlich vorgeschrieben sein.

(6) Da das Konzept der Entscheidungsgrenze gemäß der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission 8, mit dem sichergestellt wird, dass ein Untersuchungsergebnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit über dem Höchstgehalt liegt, beim Nachweis von Dioxinen und PCB in Lebensmitteln nicht mehr angewendet wird, sollte dieses Konzept gestrichen und nur noch nach dem Konzept der erweiterten Unsicherheit unter Verwendung eines Erweiterungsfaktors 2 für ein Vertrauensniveau von ca. 95 % verfahren werden.

(7) In Übereinstimmung mit den Berichtsanforderungen für bioanalytische Screening-Verfahren sollten auch für physikalisch-chemische Verfahren, die für Screening-Zwecke eingesetzt werden, spezifische Berichtsanforderungen festgelegt werden.

(8) Da die Untersuchungen für Dioxine, dioxinähnliche PCB und nicht dioxinähnliche PCB in den meisten Fällen gleichzeitig durchgeführt werden, sollten die Leistungskriterien für nicht dioxinähnliche PCB an die Leistungskriterien für Dioxine und dioxinähnliche PCB angeglichen werden. Dies bedeutet eine Vereinfachung, ohne dass in der Praxis wesentliche Veränderungen vorzunehmen sind, da bei nicht dioxinähnlichen PCB die relative Intensität der Qualifizier-Ionen gegenüber den Zielionen > 50 % ist.

(9) Zudem werden einige kleinere Änderungen der geltenden Bestimmungen vorgeschlagen, weshalb es erforderlich ist, die Verordnung (EU) Nr. 589/2014

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