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Durchführungsbeschluss (EU) 2017/552 der Kommission vom 22. März 2017 über die Kohärenz der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 von der Schweiz eingereichten und überarbeiteten Pläne für funktionale Luftraumblöcke und der darin festgelegten Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Kapazität und Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum
(Nur der deutsche, der französische und der italienische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 79 vom 24.03.2017 S. 8)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (im Folgenden das "Abkommen") 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (" Rahmenverordnung") 2, wie in das Abkommen aufgenommen, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen 3, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, wie in das Abkommen aufgenommen, müssen die Mitgliedstaaten und die Schweiz nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke (FAB) annehmen, die auch verbindliche nationale Ziele oder Ziele funktionaler Luftraumblöcke enthalten, die die Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gewährleisten. Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 besagt ferner, dass die Kommission die Kohärenz dieser Ziele anhand der Kriterien nach Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe d jener Verordnung zu bewerten hat. Die Bestimmungen hierzu wurden im Einzelnen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 festgelegt.
(2) Einen solchen Plan hatte die Schweiz der Kommission für den funktionalen Luftraumblock "Europe Central" (FABEC) vorgelegt. Diesen Plan und die darin festgelegten Ziele hatte die Schweiz gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1056 der Kommission 4 überarbeitet. In ihrem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/258 5 hatte die Kommission jedoch festgestellt, dass die überarbeiteten Leistungsziele in dem wesentlichen Leistungsbereich Kapazität für den Luftraumblock FABEC insgesamt und - in Bezug auf die Schweiz - in dem wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz immer noch nicht angemessen waren und auch die in den überarbeiteten Plan aufgenommenen Maßnahmen nicht ausreichten, weshalb die Schweiz bestimmte Maßnahmen zur weiteren Überarbeitung ihrer Leistungsziele ergreifen musste, um die Inkohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen zu beheben.
(3) Am 30. Januar 2017 legte die Schweiz einen nochmals überarbeiteten Plan mit Behebungsmaßnahmen vor, aus denen sich weiter überarbeitete Leistungsziele ergaben. Diese überarbeiteten Leistungsziele und Behebungsmaßnahmen wurden daraufhin von der Kommission bewertet.
(4) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz dieser überarbeiteten Ziele für die ATFM-Verspätung im Streckenflug im Einklang mit dem Grundsatz nach Anhang IV Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bewertet; hierzu wurden die vom Netzmanager berechneten und im Netzbetriebsplan (2014-2018/2019) in der jüngsten Fassung aufgeführten jeweiligen FAB-Referenzwerte für die Kapazität herangezogen, die - sofern sie angewendet werden - auf Unionsebene sicherstellen, dass das unionsweit geltende Leistungsziel erfüllt wird. Die Bewertung hat ergeben, dass diese Ziele im Einklang mit den betreffenden unionsweit geltenden Leistungszielen stehen.
(5) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz wurden diese in festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit ausgedrückten Ziele nach den Grundsätzen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 Anhang IV Nummer 5
(Stand: 19.05.2022)
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