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Regelwerk, EU 2015, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1056 der Kommission vom 30. Juni 2015 betreffend die Inkohärenz bestimmter in den von der Schweiz vorgelegten nationalen Plänen oder Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum und mit Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4407)
(Nur der deutsche, der französische und der italienische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 171 vom 02.07.2015 S. 18)



Ergänzende Informationen
Liste... zur Ergänzung der VO (EG) 549/2004

Die Europäische Kommission -

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr 1 (im Folgenden das "Abkommen"),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 2, wie in das Abkommen aufgenommen, insbesondere Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, wie in das Abkommen aufgenommen, müssen die Mitgliedstaaten und die Schweiz nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke (FAB) annehmen, die auch verbindliche nationale Ziele oder Ziele funktionaler Luftraumblöcke enthalten, die Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gewährleisten. Diese Verordnung besagt ferner, dass die Kommission die Kohärenz dieser Ziele anhand der in Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe d genannten Bewertungskriterien zu bewerten hat und dass die Kommission Empfehlungen abgeben kann, wenn sie feststellt, dass diese Kriterien nicht erfüllt wurden. Diesbezügliche Durchführungsbestimmungen wurden in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission 3 niedergelegt.

(2) Unionsweit geltende Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz für den zweiten Bezugszeitraum (2015-2019) wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission 4 angenommen.

(3) Die Schweiz hat der Kommission den Leistungsplan auf FAB-Ebene, in diesem Fall "FAB Europe Central (FABEC)", am 30. Juni 2014 vorgelegt. Bei ihrer Bewertung hat sich die Kommission auf die im Leistungsplan übermittelten Angaben gestützt.

(4) Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, legte der Kommission am 7. Oktober 2014 einen ersten Bewertungsbericht und am 15. Dezember 2014 eine aktualisierte Fassung des Berichts vor. Ferner übermittelte das Leistungsüberprüfungsgremium der Kommission Berichte, die auf der Grundlage von Angaben der nationalen Aufsichtsbehörden zur Überwachung der Leistungspläne und Ziele nach Artikel 18 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 erstellt wurden.

(5) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der Ziele, die die Schweiz gemäß dem FABEC-Leistungsplan für die ATFM-Verspätung im Streckenflug vorgelegt hat, im Einklang mit dem Grundsatz nach Anhang IV Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bewertet; hierzu wurden die vom Netzmanager berechneten und im Netzbetriebsplan (2014-2018/2019) in der jüngsten Fassung von Juni 2014 ("Netzbetriebsplan") aufgeführten jeweiligen FAB-Referenzwerte für die Kapazität herangezogen, die - sofern sie angewendet werden - auf Unionsebene sicherstellen, dass das unionsweit geltende Leistungsziel erfüllt wird. Diese Bewertung hat ergeben, dass diese Ziele nicht mit den jeweiligen Referenzwerten und damit nicht mit dem einschlägigen unionsweit geltenden Leistungsziel übereinstimmen.

(6) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz wurden die von der Schweiz gemäß dem FABEC- Leistungsplan vorgelegten, in festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit ausgedrückten Ziele im Einklang mit den Grundsätzen nach Anhang IV Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 1

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