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Regelwerk, EU 2017, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/181 der Kommission vom 27. Januar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. Nr. L 29 vom 03.02.2017 S. 10)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2017

1) ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Anhang


Warenbezeichnung Einreihung (KN-Code) Begründung
(1) (2) (3)
Eine Ablage aus Glas mit dazugehörigen Haltevorrichtungen aus Metall zum Befestigen an der Wand.

Die Glasablage besteht aus einer durchsichtigen Glasplatte mit Abmessungen von etwa 60 × 13,5 × 0,7 cm mit unregelmäßiger Form und bearbeiteten Kanten (wobei die vordere Kante kurvenförmig ist) sowie zwei Halterungen aus einer Kupfer-Zink-Legierung (Messing), beschichtet mit Nickel und Chrom. Die Glasplatte hat zwei Löcher zur Befestigung an den Halterungen.

Die Ware wird in zerlegtem Zustand zusammen mit den für die Befestigung erforderlichen Schrauben und Dübeln in einem Karton verpackt gestellt.

Siehe Abbildung *.

9403 89 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 Buchstabe b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN), Anmerkung 2 a zu Kapitel 94 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9403 und 9403 89 00.

Die Ware dient zur Ausstattung von Räumen, beispielsweise in Privatwohnungen. Sie ist daher ein Möbel im Sinne der Position 9403 . Gemäß Anmerkung 2 Buchstabe a zu Kapitel 94 gehören zu diesem Kapitel Regale aus einem Regalboden mit dazugehörigen Haltevorrichtungen zum Befestigen an der Wand. Eine Einreihung in die Position 7020 als andere Ware aus Glas ist somit ausgeschlossen.

Die Glasablage verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter. Die Halterungen aus Metall, die Schrauben und die Dübel dienen lediglich der Befestigung der Glasablage an der Wand. Eine Einreihung in den KN-Code 9403 20 80

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