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Durchführungsverordnung (EU) 2016/2227 der Kommission vom 9. Dezember 2016 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 336 vom 10.12.2016 S. 36)
Hinweis: s. | Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013 |
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 648/2012 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 497 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um Störungen an den internationalen Finanzmärkten zu vermeiden und zu verhindern, dass Institute dadurch benachteiligt werden, dass sie in der Zeit bis zur Zulassung und Anerkennung einer bestehenden zentralen Gegenpartei höhere Eigenkapitalanforderungen erfüllen müssen, wurde in Artikel 497 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem alle zentralen Gegenparteien, mit denen in der Union niedergelassene Institute Geschäfte abrechnen, von Instituten als qualifizierte zentrale Gegenpartei angesehen werden können.
(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde auch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 im Hinblick auf bestimmte Parameter geändert, die in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen der Institute für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien einfließen. Dementsprechend schreibt Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vor, dass bestimmte zentrale Gegenparteien für begrenzte Zeit die Gesamtsumme der Einschussbeträge melden müssen, die sie von ihren Clearingmitgliedern erhalten haben. Dieser Übergangszeitraum entspricht dem in Artikel 497 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Übergangszeitraum.
(3) Beide Übergangszeiträume endeten am 15. Juni 2014.
(4) Artikel 497 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überträgt der Kommission die Befugnis, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um den Übergangszeitraum für Eigenmittelanforderungen im Falle außergewöhnlicher Umstände um sechs Monate zu verlängern. Diese Verlängerung sollte auch für die in Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 niedergelegten Fristen gelten. Diese Übergangszeiträume wurden mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 591/2014 3, (EU) Nr. 1317/2014 4, (EU) 2015/880 5, (EU) 2015/2326 6 und (EU) 2016/892 7 bis zum 15. Dezember 2016 verlängert.
(5) Das Zulassungsverfahren für bestehende, in der Union niedergelassene zentrale Gegenparteien wurde abgeschlossen, sodass für diese zentralen Gegenparteien keine weitere Verlängerung des Übergangszeitraums erforderlich ist.
(6) Von den in Drittstaaten niedergelassenen zentralen Gegenparteien, die bisher eine Anerkennung beantragt haben, wurden 21 bereits von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) anerkannt. Davon wurden drei zentrale Gegenparteien aus den Vereinigten Staaten von Amerika nach Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2016/892 anerkannt. Weitere zentrale Gegenparteien aus den Vereinigten Staaten von Amerika könnten auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/377 8 anerkannt werden. Die verbleibenden in Drittstaaten niedergelassenen zentralen Gegenparteien warten jedoch noch auf die Anerkennung, und das Anerkennungsverfahren wird nicht bis zum 15. Dezember 2016 abgeschlossen sein. Wird der Übergangszeitraum nicht verlängert, müssten die in der Union niedergelassenen Institute (oder ihre außerhalb der Union niedergelassenen Tochterunternehmen), die Risikopositionen gegenüber den verbleibenden in Drittstaaten niedergelassenen zentralen Gegenparteien aufweisen, ihre Eigenmittel für diese Risikopositionen erheblich aufstocken. Auch wenn eine solche Aufstockung nur vorübergehend erforderlich sein mag, könnte sie unter Umständen doch zu einem Rückzug der betroffenen Institute als direkte Teilnehmer an diesen zentralen Gegenparteien oder zur zumindest vorübergehenden Einstellung der Erbringung von Clearingdienstleistungen für die Kunden der genannten Institute führen und damit schwere Störungen an den Märkten verursachen, an denen diese zentralen Gegenparteien tätig sind.
(Stand: 17.11.2020)
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