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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1317/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 355 vom 12.12.2014 S. 6)
Hinweis: | s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013 |
s. Liste - zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 497 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um Störungen an den internationalen Finanzmärkten zu vermeiden und zu verhindern, dass Institute dadurch benachteiligt werden, dass sie in der Zeit bis zur Zulassung und Anerkennung einer bestehenden zentralen Gegenpartei höhere Eigenkapitalanforderungen erfüllen müssen, wurde in Artikel 497 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem alle zentralen Gegenparteien, mit denen in der Union niedergelassene Institute Geschäfte abrechnen, als qualifizierte zentrale Gegenpartei angesehen werden.
(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde auch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 im Hinblick auf bestimmte Parameter geändert, die in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen der Institute für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien einfließen. Dementsprechend schreibt Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vor, dass bestimmte zentrale Gegenparteien für begrenzte Zeit die Gesamtsumme der Einschussbeträge melden müssen, die sie von ihren Clearingmitgliedern erhalten haben. Dieser Übergangszeitraum entspricht dem in Artikel 497 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Übergangszeitraum.
(3) Die Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen nach Artikel 497 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Übergangszeitraum für die Meldung der Einschussbeträge nach Artikel 89 Absatz 5a Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 endeten am 15. Juni 2014.
(4) Artikel 497 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überträgt der Kommission die Befugnis, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um den Übergangszeitraum im Falle außergewöhnlicher Umstände um sechs Monate zu verlängern. Diese Verlängerung sollte auch für die in Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 niedergelegten Fristen gelten. Diese wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 591/2014 der Kommission 3 bereits um sechs Monate, d. h. bis zum 15. Dezember 2014, verlängert.
(5) Das Zulassungsverfahren für bestehende in der Union niedergelassene zentrale Gegenparteien ist angelaufen, wird bis zum 15. Dezember 2014 jedoch nicht abgeschlossen sein. Bestehende in Drittstaaten niedergelassene zentrale Gegenparteien, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, wurden bisher noch nicht anerkannt. Eine weitere Verlängerung des Übergangszeitraums wird es deshalb in der Union niedergelassenen Instituten (oder deren außerhalb der Union niedergelassenen Tochterunternehmen) ermöglichen, eine signifikante Erhöhung der Eigenmittelanforderungen zu vermeiden, die erforderlich wäre, weil es keine anerkannte in den betreffenden Drittländern niedergelassene zentrale Gegenparteien gibt, die die von diesen Unionsinstituten benötigten Clearingdienste auf eine praktikable und gut zugängliche Art und Weise anbieten. Auch wenn eine solche Aufstockung nur vorübergehend erforderlich sein mag, könnte sie unter Umständen doch zu einem Rückzug der betroffenen Institute als direkte Teilnehmer an diesen zentralen Gegenparteien führen und so Störungen an den Märkten verursachen, an denen diese zentralen Gegenparteien tätig sind. Deshalb ist eine Verlängerung der Übergangszeiträume um weitere sechs Monate, d. h. bis zum 15. Juni 2015, notwendig.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Bankenausschusses in Einklang
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Artikel 497 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 89
(Stand: 17.11.2020)
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