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Durchführungsverordnung (EU) 2016/2120 der Kommission vom 2. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bestimmungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 329 vom 03.12.2016 S. 70)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (im Folgenden die " Interoperabilitäts-Verordnung") 1, insbesondere Artikel 3 Absatz 5,
nach Anhörung des Ausschusses für den einheitlichen europäischen Luftraum,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 2 Absatz 2 Nummer 16 der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission 2 nimmt Bezug auf Begriffsbestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in Band 1 von "ICAO Procedures for Air Navigation Services - Aircraft Operations" (PANS-OPS, Doc. 8168) und insbesondere auf dessen vierte Ausgabe 1993, die die Änderung Nr. 13 einschließt. Seit der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 hat die ICAO dieses Dokument geändert und dessen fünfte Ausgabe 2006, die die Änderung Nr. 6 einschließt, angenommen.
(2) Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 bezieht sich auf Luftverkehrsregeln, die im ICAO-Anhang 2 "Rules of the Air", insbesondere in dessen 10. Ausgabe vom Juli 2005, einschließlich aller Änderungen bis Nr. 42, festgelegt sind. Seit der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 428/2013 der Kommission 3 sind die gemeinsamen Luftverkehrsregeln, wie sie durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission 4 angenommen wurden, anwendbar geworden und wurden kürzlich durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 der Kommission 5 geändert. Diese gemeinsamen Luftverkehrsregeln betreffen in Abschnitt 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 die Bestimmungen im Zusammenhang mit Flugplänen, sodass sie an die Stelle vorheriger Bezugnahmen auf den ICAO-Anhang 2 treten.
(3) Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 nimmt Bezug auf Bestimmungen, die in "ICAO Procedures for Air Navigation Services - Air Traffic Management" (PANS-ATM, Doc. 4444) und insbesondere in deren 15. Ausgabe 2007, die die Änderung Nr. 4 einschließt, festgelegt sind. Seit der Verabschiedung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 428/2013 hat die ICAO dieses Dokument geändert und kürzlich die Änderung Nr. 6 darin aufgenommen. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 bezieht sich auf Bestimmungen, die in "ICAO Regional Supplementary Procedures" (Doc. 7030), fünfte Ausgabe 2008, einschließlich der Änderung Nr. 7, festgelegt sind. Seit der Verabschiedung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 428/2013 hat die ICAO dieses Dokument geändert und kürzlich die Änderung Nr. 9 darin aufgenommen.
(4) Die Bezugnahmen in der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 auf ICAO-Anhang 2, Doc. 8168, Doc. 4444 und Doc. 7030 sollten aktualisiert werden, damit die Mitgliedstaaten ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllen können und die Kohärenz mit dem internationalen Rechtsrahmen der ICAO gewährleistet wird.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 2 Nummer 16 erhält folgende Fassung:
"16. "An- und Abflugverfahren": Standardabflüge und Standardanflüge unter Instrumentenflugregeln gemäß "ICAO Procedures for Air Navigation Services - Aircraft Operations" (PANS-OPS, Doc. 8168, Band 1, 5. Ausgabe 2006, mit allen Änderungen einschließlich Änderung Nr. 6)."
2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Dezember 2016
2) Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. Nr. L 186 vom 07.07.2006 S. 46).
3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 428/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten ICAO-Bestimmungen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 929/2010 (ABl. Nr. L 127 vom 09.05.2013 S. 23).
(Stand: 11.03.2019)
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