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Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 428/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten ICAO-Bestimmungen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 929/2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 127 vom 09.05.2013 S. 23)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (" Interoperabilitäts-Verordnung") 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums 2 wird auf verschiedene Bestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (nachstehend: ICAO) Bezug genommen, die für die Einreichung, Annahme und Verteilung von Flugplänen sowie für Änderungen an wesentlichen Elementen eines Flugplans während der Flugvorbereitung gelten. Seit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 929/2010 der Kommission vom 18. Oktober 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten ICAO-Bestimmungen 3 wurden diese Bestimmungen von der ICAO geändert.

(2) Die Verweise in der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 sollten aktualisiert werden, um den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nachzukommen und die Kohärenz mit dem internationalen Rechtsrahmen zu gewährleisten.

(3) Die endgültigen ICAO-Bestimmungen für den Flugplan 2012 wurden angenommen und sollten ab dem 15. November 2012 angewandt werden. Daher sollte diese Verordnung ab dem 15. November 2012 Anwendung finden. Da die Veröffentlichung besagter ICAO-Vorschriften erst am 30. Dezember 2012 erfolgte, konnte auf sie nicht vor dem 15. November 2012 Bezug genommen werden. Diese Verordnung sollte daher rückwirkend gelten.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Text des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 erhält folgende Fassung:

"ICAO-Bestimmungen, auf die in Artikel 3 Absatz 1 Bezug genommen wird

1. Kapitel 3, Nummer 3.3 (Flight plans) von ICAO-Anhang 2 'Rules of the Air' (10. Ausgabe, Juli 2005, einschließlich aller Änderungen bis Nr. 42).

2. Kapitel 4, Nummer 4.4 (Flight plans) und Kapitel 11, Nummer 11.4.2.2 (Movement messages) von ICAO PANS-ATM, Doc. 4444 (15. Ausgabe, 2007, einschließlich aller Änderungen bis Nr. 4).

3. Kapitel 2 (Flight plans) und Kapitel 6, Nummer 6.12.3 (Boundary estimates) der Regional Supplementary Procedures, Doc. 7030, European (EUR) Regional Supplementary Procedures (5. Ausgabe, 2008, einschließlich aller Änderungen bis Nr. 7)."

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 929/2010 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 15. November 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2013

1) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 26.

2) ABl. Nr. L 186 vom 07.07.2006 S. 46.

3) ABl. Nr. L 273 vom 19.10.2010 S. 4.

ENDE

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