Regelwerk, EU 2016

VO (EU) 2016/2031
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Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Quarantäneschädlinge

Abschnitt 1
Quarantäneschädlinge

Artikel 3 Bestimmung des Begriffs "Quarantäneschädling"

Abschnitt 2
Unionsquarantäneschädlinge

Artikel 4 Bestimmung des Begriffs "Unionsquarantäneschädling"

Artikel 5 Verbot der Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung von Unionsquarantäneschädlingen

Artikel 6 Prioritäre Schädlinge

Artikel 7 Änderung von Anhang I Abschnitt 1

Artikel 8 Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Unionsquarantäneschädlinge

Artikel 9 Meldung einer unmittelbaren Gefahr

Artikel 10 Amtliche Bestätigung des Auftretens eines Unionsquarantäneschädlings durch die zuständige Behörde

Artikel 11 Meldung von Unionsquarantäneschädlingen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten

Artikel 12 Unterrichtung der Unternehmer über Unionsquarantäneschädlinge durch die zuständige Behörde

Artikel 13 Unterrichtung der Öffentlichkeit über prioritäre Schädlinge durch die zuständige Behörde

Artikel 14 Von Unternehmern unverzüglich zu ergreifende Maßnahmen

Artikel 15 Von anderen Personen als Unternehmern zu ergreifende Maßnahmen

Artikel 16 Ausnahmen von den Meldepflichten

Artikel 17 Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen

Artikel 18 Einrichtung von abgegrenzten Gebieten

Artikel 19 Erhebungen zu den abgegrenzten Gebieten, Anpassung der Grenzen und Aufhebung der Beschränkungen

Artikel 20 Berichte über die gemäß den Artikeln 17 18 und 19 ergriffenen Maßnahmen

Artikel 21 Änderung von Anhang II

Artikel 22 Erhebungen zu Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind

Artikel 23 Mehrjahresprogramme für Erhebungen und Sammlung von Informationen

Artikel 24 Erhebungen zu prioritären Schädlingen

Artikel 25 Notfallpläne für prioritäre Schädlinge

Artikel 26 Simulationsübungen für prioritäre Schädlinge

Artikel 27 Aktionspläne für prioritäre Schädlinge

Artikel 28 Maßnahmen der Union zur Bekämpfung bestimmter Unionsquarantäneschädlinge

Artikel 29 Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlingen

Artikel 30 Unionsmaßnahmen zur Bekämpfung von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlingen

Artikel 31 Festlegung strengerer Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten

Abschnitt 3
Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge

Artikel 32 Anerkennung von Schutzgebieten

Artikel 33 Allgemeine Pflichten hinsichtlich Schutzgebieten

Artikel 34 Erhebungen zu Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen

Artikel 35 Anpassung der Ausdehnung und Aufhebung von Schutzgebieten

Kapitel III
Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge

Artikel 36 Bestimmung des Begriffs "Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge"

Artikel 37 Verbot der Einschleppung und Verbringung von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen

Artikel 38 Änderung von Anhang I Abschnitt 4

Artikel 39 Für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese, Züchtungsvorhaben oder Ausstellungen verwendete unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge

Kapitel IV
Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

Abschnitt 1
Für das gesamte Gebiet der Union geltende Maßnahmen

Artikel 40 Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union

Artikel 41 Besondere und gleichwertige Anforderungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

Artikel 42 Auf einer vorläufigen Bewertung beruhende Beschränkungen für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko in das Gebiet der Union

Artikel 43 Besondere Einfuhrbedingungen für das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz in das Gebiet der Union

Artikel 44 Festlegung gleichwertiger Anforderungen

Artikel 45 Für Reisende und Kunden von Postdiensten bereitzustellende Informationen

Artikel 46 Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für Grenzgebiete

Artikel 47 Anforderungen an die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

Artikel 48 Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

Artikel 49 Befristete Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, von denen voraussichtlich neu festgestellte Schädlingsrisiken oder andere vermutete Pflanzengesundheitsrisiken ausgehen

Artikel 50 Bericht der Kommission über die Durchsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf die Einfuhren in das Gebiet der Union

Artikel 51 Änderung der Anhänge III und IV

Artikel 52 Befristete Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei unmittelbarer Gefahr

Abschnitt 2
Maßnahmen in Bezug auf Schutzgebiete

Artikel 53 Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Schutzgebiete

Artikel 54 Besondere Anforderungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Zusammenhang mit Schutzgebieten

Artikel 55 Für Reisende und Kunden von Postdiensten bereitzustellende Informationen in Bezug auf Schutzgebiete

Artikel 56 Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für Grenzgebiete im Zusammenhang mit Schutzgebieten

Artikel 57 Anforderungen an die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im Zusammenhang mit Schutzgebieten

Artikel 58 Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Zusammenhang mit Schutzgebieten

Abschnitt 3
Andere Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

Artikel 59 Allgemeine Anforderungen an Fahrzeuge, Maschinen und Verpackungsmaterial

Artikel 60 Benennung von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen

Artikel 61 Anforderungen an Quarantänestationen und geschlossene Anlagen

Artikel 62 Betrieb von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen

Artikel 63 Aufsicht über die Quarantänestationen und die geschlossenen Anlagen und Widerruf der Benennung

Artikel 64 Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen

Kapitel V
Registrierung von Unternehmern und Rückverfolgbarkeit

Artikel 65 Amtliches Unternehmerregister

Artikel 66 Registrierungsverfahren

Artikel 67 Inhalt des Registers

Artikel 68 Verfügbarkeit der Informationen aus den amtlichen Registern

Artikel 69 Rückverfolgbarkeit

Artikel 70 Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen Betriebsstätten des Unternehmers

Kapitel VI
Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

Abschnitt 1
Für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union erforderliche Pflanzengesundheitszeugnisse

Artikel 71 Pflanzengesundheitszeugnis für das Einführen in das Gebiet der Union

Artikel 72 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

Artikel 73 Andere Pflanzen, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

Artikel 74 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Einführen in ein Schutzgebiet ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

Artikel 75 Ausnahmeregelungen für Gepäck von Reisenden

Artikel 76 Anforderungen an ein Pflanzengesundheitszeugnis

Artikel 77 Ungültigmachen von Pflanzengesundheitszeugnissen

Abschnitt 2
Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union erforderliche Pflanzenpässe

Artikel 78 Pflanzenpässe

Artikel 79 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird

Artikel 80 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Einführen in Schutzgebiete und deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass benötigt wird

Artikel 81 Ausnahmeregelung für die direkte Lieferung an Endnutzer

Artikel 82 Ausnahmeregelungen für die Verbringung innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen Betriebsstätten eines registrierten Unternehmers

Artikel 83 Inhalt und Form des Pflanzenpasses

Artikel 84 Ausstellung von Pflanzenpässen durch ermächtigte Unternehmer und zuständige Behörden

Artikel 85 Grundlegende Anforderungen an einen Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union

Artikel 86 Grundlegende Anforderungen an einen Pflanzenpasses für die Verbringung in ein bzw. innerhalb eines Schutzgebiets

Artikel 87 Untersuchungen für den Pflanzenpass

Artikel 88 Anbringen der Pflanzenpässe

Artikel 89 Ermächtigung von Unternehmern zur Ausstellung von Pflanzenpässen

Artikel 90 Pflichten der ermächtigten Unternehmer

Artikel 91 Risikomanagementpläne für Schädlinge

Artikel 92 Inspektionen und Entzug der Ermächtigung

Artikel 93 Ersetzen eines Pflanzenpasses

Artikel 94 Pflanzengesundheitszeugnisse ersetzende Pflanzenpässe

Artikel 95 Ungültigmachen und Entfernen des Pflanzenpasses

Abschnitt 3
Sonstige Attestierungen

Artikel 96 Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder anderen Gegenständen

Artikel 97 Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz im Gebiet der Union

Artikel 98 Ermächtigung und Überwachung registrierter Unternehmer, die im Gebiet der Union die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anbringen

Artikel 99 Attestierungen mit Ausnahme der Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz

Abschnitt 4
Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus dem Gebiet der Union

Artikel 100 Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr aus der Union

Artikel 101 Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr aus dem Gebiet der Union

Artikel 102 Vorausfuhrzeugnisse

Kapitel VII
Unterstützungsmaßnahmen seitens der Kommission

Artikel 103 Einrichtung eines elektronischen Meldesystems

Artikel 104 Informationen, Form und Fristen der Meldungen und der Meldungen im Falle eines Verdachts auf das Auftreten von Schädlingen

Kapitel VIII
Schlussbestimmungen

Artikel 105 Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 106 Dringlichkeitsverfahren

Artikel 107 Ausschussverfahren

Artikel 108 Sanktionen

Artikel 109 Aufhebung

Artikel 110 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013

Artikel 111 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014

Artikel 112 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014

Artikel 113 Inkrafttreten und Anwendung

Anhang I
Kriterien zur Einstufung von Schädlingen gemäß dem von ihnen ausgehenden Risiko für das Gebiet der Union

Abschnitt 1

1. Identität des Schädlings

2. Auftreten des Schädlings im betreffenden Gebiet

3. Fähigkeit des Schädlings zum Eindringen, zur Ansiedlung und zur Ausbreitung im betreffenden Gebiet

4. Potenzielle wirtschaftliche, soziale und ökologische Folgen

Abschnitt 2
Kriterien für die Bestimmung von Unionsquarantäneschädlingen, die als Prioritäre Schädlinge einzustufen sind, gemäss Artikel 6 Absätze 1 und 2

Abschnitt 3
Kriterien für die Vorläufige Bewertung zur Bestimmung von Schädlingen, die Vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind und für die Befristete Maßnahmen erforderlich sind, gemäss Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 1

Unterabschnitt 1
Kriterien für die Vorläufige Bewertung zur Bestimmung von Schädlingen, die Vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind und für die Befristete Maßnahmen erforderlich sind, gemäss Artikel 29 Absatz 1

1. Identität des Schädlings

2. Auftreten des Schädlings im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats

3. Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung und der Ausbreitung des Schädlings im Gebiet der Union oder dem spezifischen Teil/den spezifischen Teilen des Gebiets der Union, in dem/denen er nicht auftritt

4. Potenzielle ökonomische, soziale und ökologische Folgen des Schädlings

Unterabschnitt 2
Kriterien für die Vorläufige Bewertung zur Bestimmung von Schädlingen, die Vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind und für die Befristete Maßnahmen erforderlich sind, gemäss Artikel 30 Absatz 1

1. Identität des Schädlings

2. Auftreten des Schädlings im Gebiet der Union

3. Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung und der Ausbreitung des Schädlings im Gebiet der Union oder dem spezifischen Teil/den spezifischen Teilen des Gebiets der Union, in dem/denen er nicht auftritt

4. Potenzielle ökonomische, soziale und ökologische Folgen des Schädlings

Abschnitt 4
Kriterien für die Bestimmung von Schädlingen, die als Unionsgeregelte nicht-Quarantäneschädlinge einzustufen sind, gemäss Artikel 36 und Artikel 38

1. Identität des Schädlings

2. Wahrscheinlichkeit der Ausbreitung des Schädlings im Gebiet der Union

3. Potenzielle ökonomische, soziale und ökologische Folgen des Schädlings

Anhang II
Maßnahmen und Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen

Abschnitt 1
Maßnahmen für das Risikomanagement bei Quarantäneschädlingen, gemäss Artikel 17 Absatz 1, Artikel 21, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 28 Absätze 4 und 6, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absätze 5 und 7, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 2

Abschnitt 2
Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen, gemäss Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 21, Artikel 28 Absätze 4 und 6, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absätze 5 und 7, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 37 Absätze 4 und 8, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 49 Absätze 2 und 4, Artikel 53 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 79 Absatz 3 und Artikel 80 Absatz 3

1. Notwendigkeit

2. Verhältnismäßigkeit

3. Minimale Folgen

4. Nichtdiskriminierung

5. Fachliche Begründung

6. Durchführbarkeit

Anhang III
Kriterien für die Bewertung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit einem hohen Risiko, gemäß Artikel 42

Anhang IV
Elemente zur Bestimmung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, von denen voraussichtlich neu festgestellte Schädlingsrisiken oder andere vermutete Pflanzengesundheitsrisiken für das Gebiet der Union ausgehen, gemäß Artikel 49

Anhang V
Inhalt der Pflanzengesundheitszeugnisse für das Einführen in das Gebiet der Union

Teil A
Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr gemäß Artikel 76 Absatz 1

Teil B
Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr gemäss Artikel 76 Absatz 1

Anhang VI
Kriterien für die Bestimmung von Pflanzen, für die kein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist, gemäß Artikel 73

Anhang VII
Pflanzenpässe

Teil A
Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, gemäss Artikel 83 Absatz 2 Unterabsatz 1

Teil B
Pflanzenpässe für die Verbringung in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten gemäss Artikel 83 Absatz 2 Unterabsatz 2

Teil C
Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, kombiniert mit einem Zertifizierungsetikett, gemäss Artikel 83 Absatz 5

Teil D
Pflanzenpässe für die Verbringung in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten, die gemäss Artikel 83 Absatz 5 Unterabsatz 3 mit einem Zertifizierungsetikett kombiniert werden

Anhang VIII Inhalt der Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr sowie der Vorausfuhrzeugnisse gemäß Artikel 100 Absatz 3, Artikel 101 Absatz 4 bzw. Artikel 102 Absatz 6

Teil A
Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr gemäss Artikel 100 Absatz 3

Teil B
Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr gemäss Artikel 101 Absatz 4

Teil C
Vorausfuhrzeugnis gemäss Artikel 102 Absatz 6

Anhang IX