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Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Entscheidung 2016/2014 der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 139/16/COL vom 28. Juni 2016 zur Ermächtigung Norwegens, von der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Beschränkung der Flugzeit für die Fluggesellschaft Widerøes Flyselskap AS abzuweichen

(ABl. Nr. L 310 vom 17.11.2016 S. 87)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Die EFTA-Überwachungsbehörde -

gestützt auf den in Anhang XIII Ziffer 66n des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, in der geänderten Fassung, (im Folgenden "Rechtsakt"),

in der dem EWR-Abkommen durch Protokoll 1 angepassten Fassung, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 7 des Rechtsakts,

gestützt auf die Stellungnahme des EFTA-Verkehrsausschusses vom 10. Juni 2016,

gestützt auf die Entscheidung 103/13/COL der EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden "Überwachungsbehörde") vom 13. März 2013, durch die das Mitglied des Kollegiums mit besonderer Zuständigkeit in Verkehrsfragen für bestimmte Entscheidungen befugt wird (Dok. Nr. 578349),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Norwegen teilte der EFTA-Überwachungsbehörde und der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) im Folgenden ("Agentur") seine Absicht mit, der Fluggesellschaft Widerøes Flyselskap AS eine Abweichung von den Bestimmungen ORO.FTL.210 Buchstabe a des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 2 in Bezug auf die maximale Dienstzeit zu gewähren, die ein Besatzungsmitglied innerhalb von 7, 14 und 28 aufeinander folgenden Tagen zu leisten hat. Zu diesem Zweck soll ein individueller Flugzeitspezifikationsplan für die Fluggesellschaft gutgeheißen werden.

Die von der Fluggesellschaft vorgeschlagene Regelung sieht wie folgt aus:

Die gesamten Dienstzeiten, für die das Besatzungsmitglied eingeteilt ist, dürfen folgende Zeiten nicht überschreiten:

  1. maximal 70 Dienststunden innerhalb von sieben aufeinander folgenden Tagen in einem Zeitraum von 14 aufeinander folgenden Tagen (anstelle von 60 Dienststunden);
  2. maximal 90 Dienststunden innerhalb von 14 aufeinander folgenden Tagen (anstelle von 110 Dienststunden);
  3. maximal 180 Dienststunden innerhalb von 28 aufeinander folgenden Tagen (anstelle von 190 Dienststunden), wobei die Dienststunden möglichst gleichmäßig über diesen Zeitraum zu verteilen sind.

Das von der Fluggesellschaft vorgeschlagene Dienstplansystem (7 Tage Arbeit/7 Tage Ruhezeit) für Piloten und Besatzungsmitglieder wurde auf der Grundlage der Flugstrecken von und nach regionalen Flughäfen Norwegens und der Tatsache erarbeitet, dass die Besatzungsmitglieder von ihrem Wohnort zu ihrem Arbeitsplatz pendeln müssen.

Die Überwachungsbehörde kommt zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der Bewertung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit die vorgeschlagene Änderung ein Sicherheitsniveau garantieren könnte, das dem durch die Anwendung von ORO.FLT.210 Buchstabe a) des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entsprechen könnte, sofern die Bedingungen des Anhangs zusätzlich zu den von der Fluggesellschaft vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen (siehe Schreiben Norwegens vom 9. Dezember 2015) eingehalten werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des EFTA-Verkehrsausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Norwegen kann eine Abweichung von ORO.FTL.210 Buchstabe a) des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gewähren, mit der die Fluggesellschaft Widerøes Flyselskap AS den folgenden individuellen Flugzeitspezifikationsplan anwenden kann:

Die gesamten Dienstzeiten, für die ein Besatzungsmitglied eingeteilt ist, dürfen folgende Zeiten nicht überschreiten:

  1. maximal 70 Dienststunden innerhalb von sieben aufeinander folgenden Tagen in einem Zeitraum von 14 aufeinander folgenden Tagen;
  2. maximal 90 Dienststunden innerhalb von 14 aufeinander folgenden Tagen und
  3. maximal 180 Dienststunden innerhalb von jeweils 28 aufeinander folgenden Tagen, wobei die Dienststunden möglichst gleichmäßig über diesen Zeitraum zu verteilen sind,

sofern die im Anhang festgelegten Bedingungen und die von Norwegen in der Anmeldung vom 9. Dezember 2015 beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen erfüllt sind.

Artikel 2

Alle EFTA-Staaten sind zur Anwendung der in Artikel 1 genannten und im Anhang dieser Entscheidung beschriebenen Maßnahmen berechtigt und unterliegen der Mitteilungspflicht gemäß Artikel 14 Absatz 6 des Rechtsakts.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an Norwegen gerichtet. Nur der englische Wortlaut ist verbindlich.

Artikel 4

Diese Entscheidung wird Norwegen, Island und Liechtenstein mitgeteilt.

Brüssel, den 28. Juni 2016

1) ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1.

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