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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/1905 der Kommission vom 22. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 15

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 295 vom 29.10.2016 S. 19)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Im Mai 2014 hat das International Accounting Standards Board (IASB) einen neuen International Financial Reporting Standard (IFRS) 15Erlöse aus Verträgen mit Kunden veröffentlicht. Dieser Standard soll die Erlöserfassung sowie die Vergleichbarkeit der Angaben der Unternehmen zu ihren Erlösen weltweit verbessern.

(3) Im September 2015 hat das IASB eine Änderung an IFRS 15 veröffentlicht, der zufolge der Zeitpunkt des Inkrafttretens vom 1. Januar 2017 auf den 1. Januar 2018 verschoben wird.

(4) IFRS 15 enthält Verweise auf IFRS 9, die derzeit nicht angewandt werden können, da IFRS 9 noch nicht von der Union übernommen wurde. Deshalb sollten Verweise auf IFRS 9 im Anhang dieser Verordnung als Verweis auf International Accounting Standard (IAS) 39Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung gelesen werden.

(5) Um Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten, müssen aufgrund der Annahme von IFRS 15 konsequenterweise auch IFRS 1, 3 und 4, IAS 1, 2, 12, 16, 32, 34, 36, 37, 38, 39 und 40, die Interpretation des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) 12 sowie die Interpretationen des Standing Interpretations Committee (SIC) 27 und 32 geändert werden. Ferner müssen IAS 11 und 18, IFRIC 13, IFRIC 15, IFRIC 18 und SIC 31 konsequenterweise aufgehoben werden.

(6) Die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass IFRS 15 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

1. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

a) International Financial Reporting Standard (IFRS) 15Erlöse aus Verträgen mit Kunden wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung eingefügt;

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(Stand: 11.03.2019)

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