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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1801 der Kommission vom 11. Oktober 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen für Verbriefungen durch externe Ratingagenturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 275 vom 12.10.2016 S. 27 A;
VO (EU) 2022/2365 - ABl. L 312 vom 05.12.2022 S. 101 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 270 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist für alle externen Ratingagenturen (im Folgenden "ECAI") festzulegen, welcher Bonitätsstufe nach Kapitel 5 der genannten Verordnung die Bonitätsbeurteilungen der ECAI entsprechen (im Folgenden die "Zuordnung"). ECAI sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zugelassene oder zertifizierte Ratingagenturen oder Zentralbanken, die Bonitätsbeurteilungen abgeben, die von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommen sind.

(2) Bestimmte ähnliche Begriffe und Konzepte, die in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden, können zu Verwirrung führen."Bonitätsbeurteilung" bezeichnet in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowohl die "Labels" der verschiedenen Ratingkategorien von ECAI als auch die Zuweisung eines solchen Ratings zu einem bestimmten Posten. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und h der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird dagegen mit der Verwendung der Begriffe "Rating" und "Ratingkategorie" eine eindeutige Unterscheidung zwischen diesen beiden Konzepten getroffen. Um Verwirrung zu vermeiden, sollten angesichts der Notwendigkeit, auf diese beiden Begriffe getrennt zu verweisen, und in Anbetracht der Komplementarität der beiden Verordnungen in dieser Verordnung die Begriffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verwendet werden.

(3) Artikel 267 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestattet die Verwendung von Bonitätsbeurteilungen zur Bestimmung des Risikogewichts einer Verbriefungsposition nur dann, wenn die Bonitätsbeurteilung von einer ECAI gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 abgegeben oder übernommen wurde. Zudem ist die Verwendung der Bonitätsbeurteilung einer ECAI gemäß Artikel 268 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nur dann zulässig, wenn die ECAI die Verfahren, Methoden, Annahmen sowie die für die Bonitätsbeurteilungen wesentlichen Elemente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 veröffentlicht hat. Ferner müssen für strukturierte Finanzinstrumente infrage kommende Ratingkategorien laut Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 klar von den Kategorien für andere Unternehmen unterschieden werden. Daher ist es angebracht, die Übereinstimmung zwischen den Bonitätsbeurteilungen von ECAI und den Bonitätsstufen gemäß Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nur in Bezug auf Ratingkategorien für Verbriefungspositionen zu spezifizieren, die alle genannten Voraussetzungen erfüllen.

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(Stand: 12.12.2022)

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