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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2365 der Kommission vom 2. Dezember 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1801 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnungstabellen der Bonitätsbeurteilungen externer Ratingagenturen für Verbriefungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 312 vom 05.12.2022 S. 101)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 270e Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1801 der Kommission 2 sind die Tabellen für die Zuordnung der einschlägigen Ratings aller externen Ratingagenturen (ECAI) zu den in Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bonitätsstufen festgelegt.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um die verfügbaren Ansätze, bei denen auf ECAI-Ratings zurückgegriffen wird, und die Anzahl der in Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bonitätsstufen zu ändern.

(3) Für alle Institute unterliegen die Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 denselben Berechnungsmethoden, wobei nach einer Rangfolge der Ansätze gemäß Artikel 254 der genannten Verordnung verfahren wird. Institute, die den auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz verwenden, sollten die risikogewichteten Positionsbeträge auf der Grundlage der in den Artikeln 263 und 264 der genannten Verordnung festgelegten 18 Bonitätsstufen für langfristige externe Ratings berechnen, wodurch für eine verbesserte Granularität und Risikosensitivität gesorgt wird.

(4) Daher ist es erforderlich, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1801 enthaltenen Zuordnungstabellen zu aktualisieren, um der neuen Struktur der Bonitätsstufen in der geänderten Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Rechnung zu tragen.

(5) Seit der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1801 haben zwei ECAI ihre Ratings auf Verbriefungsinstrumente ausgeweitet. Es ist daher erforderlich, die Zuordnungen für die betreffenden ECAI festzulegen.

(6) Seit der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1801 wurde eine weitere Ratingagentur, die über Methoden und Verfahren für die Erstellung von Ratings für Verbriefungsinstrumente verfügt, im Einklang mit den Artikeln 14 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 registriert, während eine ECAI, für die in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1801 eine Zuordnung vorgesehen war, aus dem Register gelöscht wurde. Da nach Artikel 270e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für jede ECAI eine entsprechende Zuordnung festzulegen ist, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1801 geändert werden, um Zuordnungen für die neu registrierte ECAI vorzusehen und die Zuordnung für die aus dem Register gelöschte ECAI zu entfernen.

(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1801 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat.

(9) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf technischer Durchführungsstandards öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

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(Stand: 12.12.2022)

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