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Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 der Kommission vom 13. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Hauptindizes und anerkannte Börsen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 245 vom 14.09.2016 S. 5 A;
VO (EU) 2022/1650 - ABl. L 249 vom 27.09.2022 S. 1 Inkrafttreten)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 197 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen in einem Hauptindex vertretene Aktien oder Wandelschuldverschreibungen von Instituten als anerkennungsfähige Sicherheit verwendet werden. Ein Kriterium für die Anerkennungsfähigkeit einer Sicherheit ist, dass diese ausreichend liquide sein muss. Um für die Zwecke dieser Verordnung als Hauptindex gelten zu können, sollten Aktienindizes daher hauptsächlich aus Aktien bestehen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie von einem Institut bei Bedarf liquidierbar sind. Dies dürfte der Fall sein, wenn mindestens 90 % der Komponenten eines Index einen Streubesitz von mindestens 500.000.000 EUR oder, falls keine Informationen über den Streubesitz vorliegen, eine Marktkapitalisierung von mindestens 1.000.000.000 EUR aufweisen.
(2) Auch sollten die Institute Instrumente als anerkennungsfähige Sicherheiten verwenden dürfen, die in Bezug auf die Märkte, auf denen sie tätig sind, liquide sind und ein Mindestmaß an Liquidität erzielen, unabhängig davon, ob ein Markt in der Union oder in einem Drittland niedergelassen ist. Daher sollte ein Aktienindex als Hauptindex gelten können, wenn er nicht mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Unternehmen vertritt, deren Aktien an dem Markt, auf dem der Index basiert, gehandelt werden, sofern der durchschnittliche Tagesumsatz mindestens 100.000 EUR beträgt und der Index außerdem zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt: die gesamte Marktkapitalisierung des Index beträgt mindestens 40 % der Marktkapitalisierung aller Unternehmen, deren Anteile an diesem Markt gehandelt werden; der Gesamtumsatz im Handel mit den Komponenten des Index beträgt mindestens 40 % des Gesamtumsatzes im gesamten Aktienhandel an diesem Markt; der Index dient als Basiswert für Derivatprodukte.
(3) Indizes auf Wandelschuldverschreibungen sollten nur dann als Hauptindizes gelten können, wenn die in den Index eingehenden Schuldverschreibungen in Aktien wandelbar sind, von denen mindestens 90 % einen Streubesitz von mindestens 500.000.000 EUR oder, falls keine Informationen über den Streubesitz vorliegen, eine Marktkapitalisierung von mindestens 1.000.000.000 EUR aufweisen.
(4) Werden die Kriterien für die Geltung als Hauptindex von zwei Indizes erfüllt, von denen einer eine Teilmenge des anderen bildet, sollte der Einfachheit halber nur der umfassendere der beiden Indizes in die Liste der Hauptindizes aufgenommen werden.
(5) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Schuldverschreibungen von bestimmten Instituten, die keine Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur (ECAI) haben, als anerkennungsfähige Sicherheit verwendet werden, wenn sie eine Reihe von Bedingungen erfüllen, von denen eine besagt, dass sie an einer anerkannten Börse notiert sein müssen.
(6) Um für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als anerkannte Börse gelten zu können, muss eine Börse die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 72 genannten Bedingungen erfüllen. Eine dieser Bedingungen, nämlich die als zweite Bedingung genannte Vorgabe, dass die Börse über einen Clearingmechanismus verfügen muss, dürfte von sämtlichen geregelten Märkten, an denen die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Finanzinstrumente nicht gehandelt werden, aufgrund der Tatsache erfüllt werden, dass sie nach der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 als geregelter Markt zugelassen sind und dass nach Maßgabe der Richtlinie 2004/39/EG Regeln und Verfahren für das Clearing und die Abrechnung von Geschäften bestehen.
(7) Wird der Clearingmechanismus von einer zentralen Gegenpartei (CCP) gestellt, sollte diese CCP die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 3
(Stand: 30.09.2022)
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