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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1650 der Kommission vom 24. März 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf Hauptindizes und anerkannte Börsen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 249 vom 27.09.2022 S. 1)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 197 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 der Kommission 2 wurde unter der Prämisse erlassen, dass Aktienindizes, die für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Hauptindizes zu betrachten sind (und somit Instituten gestatten, die Aktien, aus denen diese Indizes bestehen, als anerkennungsfähige Sicherheiten zu verwenden), hauptsächlich aus Aktien bestehen sollten, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie von einem Institut bei Bedarf liquidierbar sind. Es wurde davon ausgegangen, dass dies der Fall wäre, wenn mindestens 90 % der Komponenten eines Index einen Streubesitz von mindestens 500.000 000 EUR oder, falls keine Informationen über den Streubesitz vorliegen, eine Marktkapitalisierung von mindestens 1.000.000.000 EUR aufweisen. An dieser Annahme hat sich nichts geändert.

(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 ist zudem die Möglichkeit vorgesehen, dass Institute in Hauptindizes enthaltene Instrumente auch dann als Sicherheit anerkennen können, wenn sie die oben genannten Kriterien nicht erfüllen, ihre Komponenten aber in ausreichendem Umfang gehandelt werden; ferner werden neue Kriterien für die Ermittlung solcher Indizes geprüft. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass diese Kriterien, die für den Markt, auf dem ein Index basiert, festgelegt werden, auf einem Hauptindex in einem Drittland nur schwer anwendbar sind, da sie die Erhebung von Daten für alle zum Handel auf diesem Markt zugelassenen Aktien erfordern. Dies erschwert die Verwirklichung des Ziels der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Mindestliquiditätsschwelle für die Indexkomponenten zu gewährleisten. Daher müssen neue Kriterien festgelegt werden, um die festgestellten Mängel zu beheben. Diese neuen Kriterien sollten die Angemessenheit der Instrumente, die als anerkennungsfähige Sicherheiten verwendet werden, sicherstellen und somit unabhängig vom Markt, auf dem ein Index basiert, eine ausreichende Liquiditätsschwelle gewährleisten, wenn zwei Bedingungen in Bezug auf Standardindikatoren für die Marktliquidität erfüllt sind. Die erste Bedingung lautet, dass mindestens 80 % der Komponenten eines Index einen Streubesitz von mindestens 25.000.000 EUR oder, falls keine Informationen über den Streubesitz vorliegen, eine Marktkapitalisierung von mindestens 50.000.000 EUR aufweisen. Laut der zweiten Bedingung muss der durchschnittliche Tagesumsatz bei allen Komponenten des Index mit einer Marktkapitalisierung von bis zu 10.000.000.000 EUR mindestens 500.000 EUR und bei allen Komponenten des Index mit einer Marktkapitalisierung von mehr als 10.000.000.000 EUR mindestens 1.000.000 EUR betragen. Der durchschnittliche Tagesumsatz sollte über die zwölf Monate des Kalenderjahres, das der Bewertung vorausgeht, oder gegebenenfalls über den Zeitraum der zwölf Monate des vorausgegangenen Kalenderjahres, in dem das Finanzinstrument zum Handel zur Verfügung stand, berechnet werden.

(3) Die Definition des Begriffs "anerkannte Börse" in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geändert. Durch diese Änderung wurden in Nummer 72 Buchstabe a die Worte "oder ein Markt eines Drittlands, der gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird" hinzugefügt."Anerkannte Börsen" sind aufgrund dieser Änderung nicht mehr auf "geregelte Märkte" beschränkt. Diese Änderung sollte sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 widerspiegeln, indem ihr Anwendungsbereich auf Börsen erweitert wird, für die die Kommission einen Gleichwertigkeitsbeschluss gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4

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