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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1400 der Kommission vom 10. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Mindestbestandteile eines Reorganisationsplans und des Mindestinhalts der Berichte über die Fortschritte bei der Durchführung eines Reorganisationsplans

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 228 vom 23.08.2016 S. 1)



s.: Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 52 Absatz 12 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Bezug auf die Elemente, die ein Reorganisationsplan mindestens enthalten sollte, um genehmigungsfähig zu sein, und in Bezug auf den Mindestinhalt der Berichte, die erstellt werden müssen, wenn Institute oder Unternehmen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU reorganisiert werden, müssen unbedingt ausführliche Regeln festgelegt werden.

(2) Die Leitlinien und Mitteilungen, die die Kommission im Zusammenhang mit der Bewertung der Übereinstimmung mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen bei der Umstrukturierung von notleidenden Firmen im Finanzsektor im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 AEUV angenommen hat, können - auch wenn keine staatliche Beihilfe gewährt wurde - für die Ausarbeitung des Reorganisationsplans nützlich sein, da sie ebenso wie der Reorganisationsplan auf die Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens abstellen.

(3) Die Reorganisationspläne sollten auf Informationen aufbauen können, die in den Sanierungsplänen und den Abwicklungsplänen enthalten sind, soweit diese zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU und unter Berücksichtigung der Anwendung des "Bailin"-Instruments noch relevant sind.

(4) Mit der Umstrukturierung des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU und seiner Tätigkeiten nach der Anwendung des Bailin-Instruments sollten die Ursachen für seinen Ausfall beseitigt werden. Daher sollten die Faktoren, die zur Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens geführt haben, als Grundlage für die Reorganisationsstrategie dienen. Diese Strategie kann auch die Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen berücksichtigen, die von der zuständigen Behörde bzw. der Abwicklungsbehörde ergriffen und umgesetzt wurden. Die Ursache und das Ausmaß der Schwierigkeiten, mit denen sich diese Institute oder Unternehmen konfrontiert sehen, können veranschaulicht werden, indem Angaben über die Erfüllung der einschlägigen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen vor der Abwicklung gemacht werden.

(5) Der Ausfall eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU mag zwar ganz spezifische Gründe haben, doch könnte ein solches Institut oder Unternehmen weitere Schwachstellen aufweisen, die seinen Ausfall zwar nicht ausgelöst haben, aber seine langfristige Existenzfähigkeit gefährden. Die Reorganisation sollte alle Schwachstellen beseitigen. Eine erfolgreiche Reorganisationsstrategie sollte sich an einer umfassenden Analyse orientieren, die sowohl das betroffene Institut oder Unternehmen mit seinen Stärken und Schwächen beleuchtet als auch die relevanten Märkte, auf denen das Institut oder Unternehmen tätig ist, und die Risiken und Chancen, die damit einhergehen. Damit ein Reorganisationsplan von der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde als glaubwürdig betrachtet wird, sollten zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Instituts vorsichtige Annahmen zugrunde gelegt werden.

(6) Die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU nach einer Abwicklung ist wiederhergestellt, wenn das Institut oder Unternehmen spätestens am Ende der Reorganisation in der Lage ist, die Angemessenheit seines internen Kapitals zu beurteilen und alle einschlägigen Aufsichtsanforderungen und sonstigen rechtlichen Anforderungen vorausschauend zu erfüllen, und ein Geschäftsmodell aufweist, das auch langfristig tragfähig ist.

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