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Durchführungsverordnung (EU) 2016/1375 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran
(ABl. Nr. L 221 vom 16.08.2016 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 1, insbesondere auf Artikel 45,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 werden die im Beschluss 2010/413/GASP des Rates 2 umgesetzt.
(2) Der Rat hat am 18. Oktober 2015 die Verordnung (EU) 2015/1861 3 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angenommen.
(3) Mit der Verordnung (EU) 2015/1861 wurden unter anderem die Anhänge I und III aufgenommen und Anhang VIIB geändert. Anhang I umfasst die in der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) aufgeführten Artikel, einschließlich Gütern, Technologien und Software. Anhang III umfasst die in der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) erfassten Artikel, einschließlich Gütern und Technologien. Anhang VIIB enthält eine Liste von Grafiten und Metallen in Roh- oder Halbzeugform.
(4) Nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist die Kommission befugt, die Anhänge I, III und VIIB zu ändern. Im Einklang mit diesem Artikel und im Hinblick auf die Erleichterung der Durchführung sollten die Anhänge I und III durch Informationen ergänzt werden, die eine bessere Identifizierung der in diesen Anhängen aufgeführten Güter erlauben, indem auf bestehende Codes gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates 4 Bezug genommen wird. Darüber hinaus sollten auch bestimmte technische Änderungen des Anhangs VIIB vorgenommen werden.
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:
1. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
2. Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
3. Anhang VIIB erhält die Fassung des Anhangs III dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 vorgesehenen Maßnahmen über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2010 S. 39).
3) Verordnung (EU) 2015/1861 des Rates vom 18. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. Nr. L 274 vom 18.10.2015 S. 1).
4) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1).
- | Anhang I |
Kategorie 0 - Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
0a Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | Kontrollliste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) gemäß Dokument INFCIRC/254/Rev.12/Part 11 | ||
0A001 |
(Stand: 11.03.2019)
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