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Kategorie 3 - Allgemeine Elektronik

3a Systeme, Ausrüstung und Bestandteile

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Kontrollliste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) gemäß Dokument INFCIRC/254/Rev.9/Part 2
3A201 Elektronische Ausrüstung, die nicht von Nummer 3A001 erfasst wird, wie folgt:

a) Kondensatoren mit einer der folgenden Kombinationen von Eigenschaften:

    1. Betriebsspannung größer als 1,4 kV,
    2. gespeicherte Energie größer als 10 J,
    3. Kapazität größer als 0,5 µFund
    4. Reiheninduktivität kleiner als 50 nH;oder
    1. Betriebsspannung größer als 750 V,
    2. Kapazität größer als 0,25 µF und
    3. Reiheninduktivität kleiner als 10 nH;
6.A.4. Impulsentladungskondensatoren mit einer der folgenden Kombinationen von Eigenschaften:
    1. Betriebsspannung größer als 1,4 kV,
    2. gespeicherte Energie größer als 10 J,
    3. Kapazität größer als 0,5 µF und
    4. Reiheninduktivität kleiner als 50 nH; oder
    1. Betriebsspannung größer als 750 V,
    2. Kapazität größer als 0,25 µF und
    3. Reiheninduktivität kleiner als 10 nH.
3A201 b) Supraleitende Solenoid-Elektromagnete mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. geeignet zum Aufbau magnetischer Felder größer als 2 Tesla,
  2. Verhältnis Länge/Innendurchmesser größer als 2,
  3. Innendurchmesser größer als 300 mmund
  4. Gleichmäßigkeit des Magnetfeldes im Bereich der innenliegenden 50 % des inneren Volumens besser als 1 %;

Anmerkung: Unternummer 3A201b erfasst nicht Magnete, die besonders konstruiert sind für medizinische NMR-Bildsysteme (nuclear magnetic resonance imaging systems) und als Teile davon exportiert werden. Dabei ist es nicht notwendig, dass alle Teile in einer Lieferung zusammengefasst sind. Jedoch muss aus den Ausfuhr-Dokumenten jeder Einzellieferung eindeutig hervorgehen, dass es sich um Teile der Gesamtlieferung handelt.

3.A.4. Supraleitende Solenoid-Elektromagnete mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. geeignet zum Aufbau magnetischer Felder größer als 2 Tesla,
  2. Verhältnis Länge/innerer Durchmesser größer als 2,
  3. Innendurchmesser größer als 300 mm und
  4. Gleichmäßigkeit des Magnetfeldes im Bereich der innenliegenden 50 % des inneren Volumens besser als 1 %;

Anmerkung: Position 3.A.4 erfasst nicht Magnete, die besonders konstruiert sind für medizinische NMR-Bildsysteme (nuclear magnetic resonance imaging systems) und als Teile davon ausgeführt werden.

NB: Dabei ist es nicht notwendig, dass alle Teile in einer Lieferung zusammengefasst sind.

Einzellieferungen von verschiedenen Quellen sind zulässig, jedoch muss aus den Ausfuhr-Dokumenten jeder Einzellieferung eindeutig hervorgehen, dass es sich um Teile der Gesamtlieferung handelt.

3A201 c) Röntgenblitzgeneratoren oder gepulste Elektronenbeschleuniger mit einer der folgenden Kombinationen von Eigenschaften:
    1. Spitzenelektronenenergie des Beschleunigers größer/gleich 500 keV und kleiner als 25 MeVund
    2. 'Gütefaktor' K größer/gleich 0,25oder
    1. Spitzenelektronenenergie des Beschleunigers größer/gleich 25 MeVund
    2. 'Spitzenleistung' größer als 50 MW.

Anmerkung: Unternummer 3A201c erfasst nicht Beschleuniger als Bestandteile von Geräten, die für die Anwendungsgebiete außerhalb der Elektronen- oder Röntgenbestrahlung (z.B. Elektronenmikroskopie) oder für medizinische Zwecke entwickelt wurden.

Technische Anmerkungen:

  1. Der 'Gütefaktor' K ist definiert als:

    K = 1,7 x 103V2.65Q

    V = Spitzenelektronenenergie in MeV

    Bei einer Dauer des Strahlpulses kleiner/gleich 1 µs ist Q die gesamte beschleunigte Ladung in Coulomb. Falls die Dauer größer ist als 1 µs, ist Q die maximale beschleunigte Ladung in 1 µs.

    Q = Integral des Strahlstromes i in Ampere über der Dauer t in Sekunden bis zum kleineren Wert von 1 µs oder der Dauer des Strahlpulses (Q = ò idt).

  2. 'Spitzenleistung' = Produkt aus Spitzenpotenzial in Volt und Spitzenstrahlstrom in Ampere.
  3. Bei Beschleunigern, die auf Hohlraumresonatoren basieren (microwave accelerating cavities), ist die Dauer des Strahlpulses der kleinere Wert von 1 µs oder der Dauer des Strahlbündels, das durch einen Modulatorimpuls erzeugt wird.
  4. Bei Beschleunigern, die auf Hohlraumresonatoren basieren, ist der Spitzenstrahlstrom der Durchschnittsstrom während der Dauer eines Strahlbündels.
5.B.1. Röntgenblitzgeneratoren oder gepulste Elektronenbeschleuniger mit einer der folgenden Kombinationen von Eigenschaften:
    1. Spitzenelektronenenergie des Beschleunigers größer/gleich 500 keV und kleiner als 25 MeV und
    2. Gütefaktor K größer/gleich 0,25 oder
    1. Spitzenelektronenenergie des Beschleunigers größer/gleich 25 MeV und
    2. "Spitzenleistung" größer als 50 MW.

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