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Regelwerk, EU 2016, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Beschluss (EU) 2016/1332 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Möbel

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4778)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 210 vom 04.08.2016 S. 100 A;
Beschl. (EU) 2022/1229 - ABl. L 189 vom 18.07.2022 S. 20)



Hebt Entsch. 2009/894/EG auf.

Ergänzende Informationen
Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 werden produktgruppenspezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens festgelegt.

(3) In der Entscheidung 2009/894/EG der Kommission 2 sind die Umweltkriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Holzmöbel festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2016 gelten.

(4) Um das Spektrum der auf dem Markt angebotenen Möbelprodukte und den Stand der Technik für diese Produkte widerzuspiegeln und die Innovationen der letzten Jahre zu berücksichtigen, ist es angemessen, den Umfang der Produktgruppe auf Möbel aus anderen Werkstoffen als Holz auszuweiten und überarbeitete Umweltkriterien festzulegen.

(5) Ziele der überarbeiteten Umweltkriterien sind die Nutzung von Materialien, die unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit hergestellt wurden (unter Aspekten einer Lebenszyklusanalyse), die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe, der Mengen gefährlicher Reststoffe und des Beitrags zur Verschmutzung der Innenraumluft sowie die Förderung haltbarer und qualitativ hochwertiger Produkte, die einfach zu reparieren und zu zerlegen sind. Die überarbeiteten Kriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten unter Berücksichtigung des Innovationszyklus für diese Produktgruppe sechs Jahre ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses gelten.

(6) Die Entscheidung 2009/894/EG sollte daher ersetzt werden.

(7) Für Hersteller, an deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Holzmöbel aufgrund der in der Entscheidung 2009/894/EG festgelegten Umweltkriterien vergeben wurde, sollte eine Übergangsphase vorgesehen werden, damit diese ausreichend Zeit zur Verfügung haben, um ihre Produkte so anzupassen, dass sie die überarbeiteten Umweltkriterien und Anforderungen erfüllen. Zudem sollte es den Herstellern erlaubt sein, über einen angemessenen Zeitraum Anträge auf Grundlage der in der Entscheidung 2009/894/EG festgelegten Kriterien einzureichen.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Produktgruppe "Möbel" umfasst freistehende oder eingebaute Elemente in Gebäuden oder im Freien, deren Hauptfunktion darin besteht, Gegenstände aufzubewahren, abzulegen oder aufzuhängen und/oder Oberflächen bereitzustellen, auf bzw. an denen die Benutzer liegen, sitzen, essen, lernen oder arbeiten können. Die Gruppe umfasst privat und gewerblich genutztes Mobiliar für die Verwendung in privaten oder nicht privaten Umgebungen. Diese Definition umfasst auch Bettrahmen sowie Beine, Untergestelle und Kopfteile von Betten.

(2) Die folgenden Produkte fallen nicht in die Produktgruppe:

  1. Bettmatratzen, die unter die im Beschluss 2014/391/EU der Kommission 3 festgelegten Kriterien fallen;
  2. Produkte, deren Hauptfunktion nicht in der Verwendung gemäß Absatz 1 besteht, darunter Straßenlaternen, Geländer und Zäune, Leitern, Uhren, Spielplatzausrüstung, freistehende oder an der Wand befestigte Spiegel, Stromleitungen, Straßenpoller und zu Gebäuden gehörige Produkte wie Treppen, Türen, Fenster, Fußbodenbeläge und verkleidungen;
  3. gebrauchte, nachgearbeitete, generalüberholte oder wiederaufgearbeitete Möbelprodukte;
  4. Mobiliar, das in Fahrzeugen des öffentlichen oder privaten Verkehrs eingebaut ist;

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