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Regelwerk, EU 2022, Umweltmanagement

Beschluss (EU) 2022/1229 der Kommission vom 11. Juli 2022 zur Änderung der Beschlüsse 2014/312/EU, 2014/391/EU, 2014/763/EU, (EU) 2016/1332 und (EU) 2017/176 in Bezug auf den Geltungszeitraum der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4739)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 189 vom 18.07.2022 S. 20)



Ergänzende Informationen
Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. Für jede Produktgruppe sind entsprechende Kriterien für das EU-Umweltzeichen festzulegen.

(2) Mit dem Beschluss 2014/312/EU 2 legte die Kommission Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Innen- und Außenfarben und -lacke" fest. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 31. Dezember 2022.

(3) Mit dem Beschluss 2014/391/EU 3 legte die Kommission Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Bettmatratzen" fest. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 28. Juli 2022.

(4) Mit dem Beschluss 2014/763/EU 4 legte die Kommission Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "absorbierende Hygieneprodukte" fest. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 31. Dezember 2022.

(5) Mit dem Beschluss (EU) 2016/1332 5 legte die Kommission Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Möbel" fest. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 28. Juli 2022.

(6) Mit dem Beschluss (EU) 2017/176 6 legte die Kommission Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis" fest. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 26. Januar 2023.

(7) Im Einklang mit den Ergebnissen des Fitness-Checks für das EU-Umweltzeichen vom 30. Juni 2017 7 hat die Kommission gemeinsam mit dem Ausschuss für das EU-Umweltzeichen die Relevanz der oben genannten Produktgruppen für die Regelung für das EU-Umweltzeichen bewertet und bestätigt.

(8) Darüber hinaus setzt die Kommission im Einklang mit den Ergebnissen des Fitness-Checks für das EU-Umweltzeichen vom 30. Juni 2017 gemeinsam mit dem Ausschuss für das EU-Umweltzeichen Lösungen um, um die Synergien zwischen den Produktgruppen zu verbessern und eine verstärkte Inanspruchnahme des EU-Umweltzeichens zu erreichen, unter anderem durch die mögliche Bündelung ähnlicher Produktgruppen und indem sichergestellt wird, dass bei der Überarbeitung die Kohärenz mit einschlägigen EU-Strategien, Rechtsvorschriften und wissenschaftlichen Erkenntnissen sichergestellt wird.

(9) Um den Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft weiter zu erleichtern, testet die Kommission im Einklang mit dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa 8 bei der Überarbeitung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte sowie für Innen- und Außenfarben und -lacke die Einbeziehung der Methode zur Ermittlung des Umweltfußabdrucks von Produkten (PEF) 9 Es ist daher angezeigt, den Geltungszeitraum der in den Beschlüssen 2014/312/EU und 2014/763/EU festgelegten Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens zu verlängern, damit die Kommission die Überprüfung der Kriterien für Innen- und Außenfarben und -lacke vornehmen kann, sobald die Industrie die Überarbeitung der Produktkategorieregeln für die Berechnung des Umweltfußabdrucks für Dekorationsfarben 10

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(Stand: 19.07.2022)

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