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Durchführungsverordnung (EU) 2016/818 der Kommission vom 17. Mai 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf einheitliche Formate und Daten für die Offenlegung der Werte zur Bestimmung global systemrelevanter Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 136 vom 25.05.2016 S. 4)
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 441 Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 der Kommission 2 wird das einheitliche Format für die Offenlegung der Werte der Indikatoren zur Bestimmung global systemrelevanter Institute (G-SRI) gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegt.
(2) Die Bögen für die Offenlegung, die von den gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU als G-SRI ermittelten Instituten verwendet werden, sollten internationalen Standards Rechnung tragen, insbesondere denjenigen, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) herausgegeben wurden.
(3) Der Bogen im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 stützt sich auf den vom BCBS für die Datenerhebung für 2015 verwendeten Bogen.
(4) Der BCBS veröffentlicht alljährlich im Januar einen aktualisierten Meldebogen. Um im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung von G-SRI für globale Kohärenz bei der Offenlegung und Transparenz zu sorgen, sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 geändert werden.
(5) Da die Datenerhebung für die Bestimmung im Jahr 2016 im ersten Quartal 2016 beginnt und die Institute Klarheit darüber benötigen, welche Daten offenzulegen sind, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.
(6) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.
(7) Die EBa hat offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 wird wie folgt geändert:
( 1) Artikel 1 erhält folgende Fassung:
" Artikel 1 Einheitliches Format
Die G-SRI melden die Informationen, die zur Bestimmung von G-SRI verwendet werden (Indikatoren, zusätzliche Angaben und Zusatzinformationen) der zuständigen Behörde in elektronischer Form unter Verwendung des Bogens im Anhang dieser Verordnung und berücksichtigen dabei weitere Spezifikationen der zugrunde liegenden Daten und die Hinweise, die jährlich von der zuständigen Behörde herausgegeben werden. Mit Hilfe des Bogens und unter Berücksichtigung dieser Spezifikationen und Hinweise legen die G-SRI die Werte der Indikatoren offen, die zur Ermittlung der Bewertung der Institute nach der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 genannten Bestimmungsmethode verwendet werden.
Die G-SRI sind nicht verpflichtet, zusätzliche Angaben und Zusatzinformationen offenzulegen."
( 2) Artikel 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Nach Offenlegung dieser Angaben durch die G-SRI übermitteln die zuständigen Behörden die ausgefüllten Bögen, einschließlich der zusätzlichen Angaben und der Zusatzinformationen, unverzüglich an die EBA. Die EBa legt den ausgefüllten Bogen mit Ausnahme der zusätzlichen Angaben und Zusatzinformationen offen und veröffentlicht ihn zentral auf ihrer Website."
( 3) Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Mai 2016
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014
(Stand: 11.03.2019)
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