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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 der Kommission vom 29. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf einheitliche Formate und Daten für die Offenlegung der Werte zur Bestimmung global systemrelevanter Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 284 vom 30.09.2014 S. 14;
VO (EU) 2016/818 - ABl. Nr. L 136 vom 25.05.2016 S. 4 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/1018 - ABl. L 224 vom 24.06.2021 S. 6aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2 der VO (EU) 2021/1018

Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 441 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um bei der Ermittlung global systemrelevanter Institute (G-SRI) globale Konsistenz in Sachen Offenlegung und Transparenz sicherzustellen, werden diese Institute verpflichtet, die in diesem Prozess verwendeten Indikatorwerte offenzulegen.

(2) Die Formate für die Offenlegung, die von den gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 als G-SRI ermittelten Instituten verwendet werden, sollten internationalen Standards Rechnung tragen, insbesondere denjenigen, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht herausgegeben wurden.

(3) Um die Konsistenz und Vergleichbarkeit der erhobenen Daten sicherzustellen, sollte der Berichtsstichtag so festgelegt werden, dass er mit dem Datum, zu dem die Geschäftsjahreszahlen des vorhergehenden Jahres vorliegen, oder einem anderen mit der zuständigen Behörde vereinbarten Datum übereinstimmt.

(4) Zur Erleichterung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den offengelegten Angaben und da für die Ermittlung Daten aus allen Mitgliedstaaten benötigt werden, sollte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) die Angaben aller Institute sammeln und auf ihrer Website veröffentlichen.

(5) Die vorliegende Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die EBa der Kommission vorgelegt hat.

(6) Die EBa hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Einheitliches Format 16

Die G-SRI melden die Informationen, die zur Bestimmung von G-SRI verwendet werden (Indikatoren, zusätzliche Angaben und Zusatzinformationen) der zuständigen Behörde in elektronischer Form unter Verwendung des Bogens im Anhang dieser Verordnung und berücksichtigen dabei weitere Spezifikationen der zugrunde liegenden Daten und die Hinweise, die jährlich von der zuständigen Behörde herausgegeben werden. Mit Hilfe des Bogens und unter Berücksichtigung dieser Spezifikationen und Hinweise legen die G-SRI die Werte der Indikatoren offen, die zur Ermittlung der Bewertung der Institute nach der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 genannten Bestimmungsmethode verwendet werden.

Die G-SRI sind nicht verpflichtet, zusätzliche Angaben und Zusatzinformationen offenzulegen.

Artikel 2 Datum der Offenlegung

Die G-SRI legen die in Artikel 1 genannten Geschäftsjahresinformationen spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres offen.

Die zuständigen Behörden dürfen Instituten, deren Geschäftsjahr zum 30. Juni endet, gestatten, über die Indikatorwerte auf der Grundlage ihrer Finanzlage zum 31. Dezember Bericht zu erstatten. In jedem Fall werden die Informationen spätestens zum 31. Juli offengelegt.

Artikel 3 Ort der Offenlegung 16

Gemäß Artikel 434 der Verordnung (EU) Nr. 575 /2013 können die Institute die Werte der Indikatoren, die in den Bögen im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt sind, in dem Medium offenlegen, das sie für die Veröffentlichung der in Teil 8 dieser Verordnung verlangten Angaben bestimmen.

Werden die Werte der Indikatoren nicht in dem in Absatz 1 genannten Medium offengelegt, verweist das G-SRI direkt auf die vollständigen Angaben auf der Website des Instituts oder auf das Medium, in dem diese zur Verfügung gestellt werden.

Nach Offenlegung dieser Angaben durch die G-SRI übermitteln die zuständigen Behörden die ausgefüllten Bögen, einschließlich der zusätzlichen Angaben und der Zusatzinformationen, unverzüglich an die EBA. Die EBa legt den ausgefüllten Bogen mit Ausnahme der zusätzlichen Angaben und Zusatzinformationen offen und veröffentlicht ihn zentral auf ihrer Website.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2014

1) ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.

2) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

.

Zur Bestimmung von G-SRI erforderliche Daten Anhang 16

Allgemeine Bankdaten

Abschnitt 1: Allgemeine Angaben
a. Allgemeine, von der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde bereitgestellte Angaben:  
1) Ländercode
2) Name der Bank
3) Datum der Meldung (JJJJ-MM-TT)
4) Meldewährung
b. Allgemeine, vom meldenden Institut bereitgestellte Angaben:
1) Meldende Abteilung
2) Rechnungslegungsstandard
3) Datum der Offenlegung (JJJJ-MM-TT)
4) Sprache der Offenlegung
5) Website für die Offenlegung

Größenindikator

Abschnitt 2: Gesamtrisikoposition Betrag

Indikatoren für Verflechtungen

Abschnitt 3: Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems Betrag


Abschnitt 4: Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems Betrag


Abschnitt 5: Ausstehende Wertpapiere Betrag

Indikatoren für Ersetzbarkeit/Finanzinfrastruktur

Abschnitt 6: Im Berichtsjahr geleistete Zahlungen (ausgenommen Zahlungen innerhalb der Gruppe) Betrag


Abschnitt 7: Custody-Vermögen Betrag


Abschnitt 8: Übernommene Transaktionen an Fremd- und Eigenkapitalmärkten Betrag

Indikatoren für Komplexität

Abschnitt 9: Nominalwert außerbörslich gehandelter (OTC-)Derivate Betrag


Abschnitt 10: Wertpapiere des Handelsbestands und zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere Betrag


Abschnitt 11: Vermögenswerte der Stufe 3 Betrag

Indikatoren für rechtsräumeübergreifende Geschäfte

Abschnitt 12: Rechtsräumeübergreifende Forderungen Betrag


Abschnitt 13: Rechtsräumeübergreifende Verbindlichkeiten Betrag

Zusätzliche Angaben

Abschnitt 14: Hilfsindikatoren Betrag


Abschnitt 15: Zusätzliche Positionen Betrag


ENDE

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