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Regelwerk, EU 2016, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/575 der Kommission vom 29. März 2016 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1702)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 98 vom 14.04.2016 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2006/502/EG der Kommission 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird.

(2) Die Entscheidung 2006/502/EG wurde gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen, dem zufolge solche Entscheidungen eine Geltungsdauer von höchstens einem Jahr haben, aber jeweils um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden können.

(3) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG wurde durch folgende Entscheidungen, Beschlüsse und Durchführungsbeschlüsse (in chronologischer Reihenfolge) neun Mal um jeweils ein Jahr verlängert: durch die Entscheidung 2007/231/EG der Kommission 3 bis zum 11. Mai 2008, durch die Entscheidung 2008/322/EG der Kommission 4 bis zum 11. Mai 2009, durch die Entscheidung 2009/298/EG der Kommission 5 bis zum 11. Mai 2010, durch den Beschluss 2010/157/EU der Kommission 6 bis zum 11. Mai 2011, durch den Beschluss 2011/176/EU der Kommission 7 bis zum 11. Mai 2012, durch den Durchführungsbeschluss 2012/53/EU der Kommission 8 bis zum 11. Mai 2013, durch den Durchführungsbeschluss 2013/113/EU der Kommission 9 bis zum 11. Mai 2014, durch den Durchführungsbeschluss 2014/61/EU der Kommission 10 bis zum 11. Mai 2015 und durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/249 der Kommission 11 bis zum 11. Mai 2016.

(4) Nach wie vor werden indes nicht kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht. Zur weiteren Verringerung der Zahl dieser Produkte auf dem Markt sollte die Marktüberwachung verstärkt werden.

(5) Da es keine anderen adäquaten Maßnahmen betreffend die Kindersicherheit von Feuerzeugen gibt, ist es erforderlich, die Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG um weitere 12 Monate zu verlängern.

(6) Die Entscheidung 2006/502/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 2006/502/EG erhält folgende Fassung:

"(2) Diese Entscheidung gilt bis zum 11. Mai 2017."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss bis 11. Mai 2016 nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 2016.

1) ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4.

2) Entscheidung 2006/502/EG der Kommission vom 11. Mai 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (ABl. Nr. L 198 vom 20.07.2006 S. 41).

3) Entscheidung 2007/231/EG der Kommission vom 12. April 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (ABl. Nr. L 99 vom 14.04.2007 S. 16).

4) Entscheidung 2008/322/EG der Kommission vom 18. April 2008 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502

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