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Durchführungsbeschluss 2014/61/EU der Kommission vom 5. Februar 2014 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 493)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 38 vom 07.02.2014 S. 43aufgehoben)
aufgehoben siehe Entsch. 2006/502/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entscheidung 2006/502/EG der Kommission 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird.
(2) Die Entscheidung 2006/502/EG wurde gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen, demzufolge die Entscheidung eine Geltungsdauer von höchstens einem Jahr hat, diese aber jeweils um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden kann.
(3) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG wurde sieben Mal um jeweils ein Jahr verlängert: zum ersten Mal durch die Entscheidung 2007/231/EG der Kommission 3 bis zum 11. Mai 2008, zum zweiten Mal durch die Entscheidung 2008/322/EG der Kommission 4 bis zum 11. Mai 2009, zum dritten Mal durch die Entscheidung 2009/298/EG der Kommission 5 bis zum 11. Mai 2010, zum vierten Mal durch den Beschluss 2010/157/EU der Kommission 6 bis zum 11. Mai 2011, zum fünften Mal durch den Beschluss 2011/176/EU der Kommission 7 bis zum 11. Mai 2012, zum sechsten Mal durch den Durchführungsbeschluss 2012/53/EU der Kommission 8 bis zum 11. Mai 2013 und zum siebten Mal durch den Durchführungsbeschluss 2013/113/EU der Kommission 9 bis zum 11. Mai 2014.
(4) Nach wie vor werden indes nicht kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht. Zur weiteren Eindämmung dieser Feuerzeuge sollte die Marktüberwachung - in Form gezielter Probenahmen und wirksamer restriktiver Maßnahmen - verstärkt werden.
(5) Da es keine anderen adäquaten Maßnahmen betreffend die Kindersicherheit von Feuerzeugen gibt, ist es erforderlich, die Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG um weitere 12 Monate zu verlängern.
(6) Die Entscheidung 2006/502/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.
(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 2006/502/EG erhält folgende Fassung:
"(2) Diese Entscheidung gilt bis zum 11. Mai 2015."
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss spätestens am 11. Mai 2014 nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 5. Februar 2014
2) ABl. Nr. L 198 vom 20.07.2006 S. 41.
3) ABl. Nr. L 99 vom 14.04.2007 S. 16.
4) ABl. Nr. L 109 vom 19.04.2008 S. 40.
5) ABl. Nr. L 81 vom 27.03.2009 S. 23.
6) ABl. Nr. L 67 vom 17.03.2010 S. 9.
7) ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2011 S. 99.
8) ABl. Nr. L 27 vom 31.01.2012 S. 24.
9) ABl. Nr. L 61 vom 05.03.2013 S. 11.
ENDE |
(Stand: 29.10.2021)
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