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Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/472 der Kommission vom 31. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 72/2010 im Hinblick auf die Bestimmung des Begriffs "Kommissionsinspektor"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 85 vom 01.04.2016 S. 28)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) 2, insbesondere seinem Anhang XIII, setzen die EWR-Mitgliedstaaten des Europäischen Freihandelsabkommens (EFTA) die gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit um und die EFTA-Überwachungsbehörde führt in diesen Mitgliedstaaten Inspektionen durch. Zur weiteren Harmonisierung der Umsetzung der gemeinsamen Grundstandards sollte die Kommission die Möglichkeit haben, qualifizierte Sachverständige der EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Mitgliedstaaten in ihre Luftsicherheits-Inspektionsteams aufzunehmen.

(2) Das Sekretariat der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) koordiniert die Prüfungen in den ECAC-Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Einhaltung der Luftsicherheitsstandards. Um den Austausch bewährter Verfahren zwischen diesem Sekretariat und der Kommission auf dem Gebiet der Luftsicherheit zu stärken, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, qualifizierte Sachverständige des ECAC-Sekretariats in ihre Luftsicherheits-Inspektionsteams aufzunehmen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission 3 erhält folgende Fassung:

"(3) "Kommissionsinspektor" ist eine von der Kommission zur Teilnahme an Kommissionsinspektionen ausgewählte Person, bei der es sich um eine(n) Bürger(in) der Union oder eine(n) Staatsangehörige(n) eines Mitgliedstaats des Europäischen Freihandelsabkommen (EFTA) handelt, die für eine der folgenden Stellen tätig ist:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 2016

1) ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 72.

2) ABl. Nr. L 1 vom 03.01.1994 S. 3.

3) Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission (ABl. Nr. L 23 vom 27.01.2010 S. 1).

ENDE

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