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Regelwerk, EU 2010, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission

(ABl. Nr. L 23 vom 27.01.2010 S. 1;
VO (EU) 2016/472 - ABl. Nr. L 85 vom::01.04.2016 S. 28 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 durch die Mitgliedstaaten zu überwachen, sollte die Kommission Inspektionen vornehmen. Inspektionen unter Leitung der Kommission sind zu organisieren, um die Wirksamkeit der nationalen Qualitätskontrollprogramme zu überprüfen.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten bei der Vorbereitung und Durchführung der Kommissionsinspektionen zusammenarbeiten.

(3) Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, in ihre Inspektionsteams qualifizierte nationale Prüfer aufzunehmen, die von den Mitgliedstaaten gestellt werden.

(4) Die Kommissionsinspektionen und die Berichterstattung darüber sollten nach einem festgelegten Verfahren anhand einer Standardmethode durchgeführt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten sollten eine rasche Behebung der Mängel gewährleisten, die anlässlich der Kommissionsinspektionen festgestellt werden.

(6) Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, Folgeinspektionen durchzuführen, um die Behebung der Mängel zu überprüfen.

(7) Es sollte ein Verfahren für den Umgang mit Mängeln geben, die als so schwerwiegend eingestuft werden, dass sie sich erheblich auf die Luftsicherheit in der Gemeinschaft insgesamt auswirken.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen festgelegt, mit denen die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 durch die Mitgliedstaaten überwacht werden soll. Gegenstand der Kommissionsinspektionen sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ausgewählte Flughäfen, Betreiber und Stellen, die Luftsicherheitsstandards anwenden. Die Inspektionen sind auf transparente, wirksame, einheitliche und kohärente Weise durchzuführen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 16

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Zuständige Behörde" ist die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 von einem Mitgliedstaat benannte nationale Behörde;
  2. "Kommissionsinspektion" ist eine von Inspektoren der Kommission vorgenommene Prüfung der vorhandenen Qualitätskontrollmaßnahmen und der vorhandenen Maßnahmen, Verfahren und Strukturen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, um zu ermitteln, inwieweit die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingehalten wird;
  3. "Kommissionsinspektor" ist eine von der Kommission zur Teilnahme an Kommissionsinspektionen ausgewählte Person, bei der es sich um eine(n) Bürger(in) der Union oder eine(n) Staatsangehörige(n) eines Mitgliedstaats des Europäischen Freihandelsabkommen (EFTA) handelt, die für eine der folgenden Stellen tätig ist:
  4. "Ausschuss" ist der durch Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzte Ausschuss;
  5. "Mangel" ist die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008;
  6. "nationaler Prüfer" ist ein Bediensteter eines Mitgliedstaats, der für die zuständige Behörde die Einhaltung der Vorschriften auf nationaler Ebene überwacht;
  7. "Test" ist eine Erprobung der Luftsicherheitsmaßnahmen, bei der die Absicht, einen unrechtmäßigen Eingriff vorzunehmen, zu dem Zweck simuliert wird, die Wirksamkeit der Umsetzung vorhandener Sicherheitsmaßnahmen zu prüfen.
  8. "Ausgleichsmaßnahme" ist eine vorübergehende Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen, mit der die Auswirkungen eines während einer Inspektion festgestellten Mangels bis zu dessen vollständiger Behebung weitestmöglich eingeschränkt werden sollen.

Kapitel II
Allgemeine Vorschriften

Artikel 3 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

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