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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Versicherungen - EU Bund

Delegierter Beschluss (EU) 2016/309 der Kommission vom 26. November 2015 über die Gleichwertigkeit des in Bermuda geltenden Aufsichtssystems für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit dem in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten System, und zur Änderung des Delegierten Beschlusses (EU) 2015/2290 der Kommission

(ABl. Nr. L 58 vom 04.03.2016 S. 50)



s. Liste zur Ergänzung der RL 2009/138/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 172 Absatz 2, Artikel 227 Absätze 4 und 5 und Artikel 260 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2009/138/EG wird in der EU ein risikobasiertes Aufsichtssystem für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eingeführt. Diese Richtlinie wird ab dem 1. Januar 2016 für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Union uneingeschränkt gelten.

(2) Nach Artikel 311 der Richtlinie 2009/138/EG kann die Kommission die in der Richtlinie vorgesehenen delegierten Rechtsakte bereits vor dem Zeitpunkt der Anwendung der Richtlinie erlassen.

(3) Artikel 172 der Richtlinie 2009/138/EG betrifft die Gleichwertigkeit des Solvabilitätssystems eines Drittlands, das für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland gilt. Wird ein solches System als gleichwertig betrachtet, können Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die in diesem Drittland ihren Sitz haben, behandelt werden wie Rückversicherungsverträge mit nach dieser Richtlinie zugelassenen Unternehmen.

(4) Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG betrifft die Gleichwertigkeit bei Drittlandsversicherungsunternehmen, die Teil einer Gruppe mit Sitz in der Union sind. Wenn solche Gruppen bei ihrer Gruppenberichterstattung nach der Abzugs- und Aggregationsmethode konsolidieren dürfen, ermöglicht ihnen eine Feststellung der Gleichwertigkeit, bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe und der anrechnungsfähigen Eigenmittel die in dem Drittland geltenden Eigenmittelanforderungen und das nach dortigem Recht verfügbare Kapital (Eigenmittel) zu berücksichtigen und nicht nach den Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG zu verfahren.

(5) Artikel 260 der Richtlinie 2009/138/EG betrifft die Gleichwertigkeit für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen außerhalb der Union ansässig ist. Nach Artikel 261 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG stützen sich die Mitgliedstaaten im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung auf die von den Aufsichtsbehörden im Drittland durchgeführte gleichwertige Gruppenaufsicht.

(6) Die Rechtsordnung eines Drittlands hat als dem durch die Richtlinie 2009/138/EG errichteten System vollständig gleichwertig zu gelten, wenn sie Anforderungen erfüllt, die ein vergleichbares Maß an Schutz für die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten gewährleisten.

(7) Am 11. März 2015 übermittelte die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eine Empfehlung in Bezug auf die in Bermuda geltenden Regulierungs- und Aufsichtsvorschriften für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -gruppen. Nachdem in Bermuda im Juli 2015 geänderte Rechtsvorschriften im Versicherungsbereich verabschiedet wurden, hat die EIOPa am 31. Juli 2015 eine aktualisierte Empfehlung angenommen. Die Empfehlung der EIOPa stützt sich auf den einschlägigen Rechtsrahmen Bermudas, einschließlich des Versicherungsrechtsänderungsgesetzes (Nr. 2) 2015 (Insurance Amendment (No 2) Act 2015, im Folgenden das "Änderungsgesetz"), das im Juli 2015 verabschiedet wurde und am 1. Januar 2016 in Kraft tritt, des Verhaltenskodex im Versicherungsbereich (Insurance Code of Conduct), der mit Wirkung vom Juli 2015 geändert wurde, und die überarbeiteten aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die von der Bermuda Monetary Authority (im Folgenden "BMA") verabschiedet wurden und am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Die Kommission hat sich bei ihrer Bewertung auf die Angaben der EIOPa gestützt.

(8) Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 3, insbesondere der Artikel 378, 379 und 380, sowie der Empfehlungen der EIOPA, sind bei der Bewertung der Gleichwertigkeit nach Artikel 172 Absatz 2, Artikel 227 Absatz 4 und Artikel 260

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