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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel/ Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2016/104 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mast- und Milchtiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Prosol SpA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 21 vom 28.01.2016 S. 71)



Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Beantragt wurde die Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mast- und Milchtiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung.

(4) Der Zusatzstoff wurde bereits mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2011 der Kommission 2 zur Verwendung bei Ferkeln, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1119/2010 der Kommission 3 zur Verwendung bei Milchkühen und Pferden, mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 896/2009 der Kommission 4 zur Verwendung bei Sauen und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1059/2013 der Kommission 5 zur Verwendung bei Mastrindern zugelassen.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 9. Juli 2015 6 den Schluss, dass die betreffende Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen vermutlich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Nach Ansicht der Behörde lassen sich die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Wirksamkeit, die in früheren Gutachten für Mast- und Milchtiere der wichtigsten Tierarten gezogen wurden, auf Mast- und Milchtiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung übertragen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Bewertung der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2016

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Verordnung (EU) Nr. 170/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Zulassung von Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Futtermittelzusatzstoff für Ferkel (abgesetzt) sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 (Zulassungsinhaber: Prosol S.p.A.) (ABl. Nr. L 49 vom 24.02.2011 S. 8).

3) Verordnung (EU) Nr. 1119/2010 der Kommission vom 2. Dezember 2010 zur Zulassung von Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Futtermittelzusatzstoff für Milchkühe und Pferde sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2007 (Zulassungsinhaber: Prosol SpA) (ABl. Nr. L 317 vom 03.12.2010 S. 9).

4) Verordnung (EG) Nr. 896/2009

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