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Regelwerk, EU 2005, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission vom 26. Juli 2005 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes

(ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2005 S. 6;
VO (EG) 1445/2006 - ABl. Nr. L 271 vom 30.09.2006 S. 22;
VO (EG) 516/2008 - ABl. Nr. L 151 vom 11.06.2008 S. 3;
VO (EU) 104/2010 - ABl. Nr. L 35 vom 06.02.2010 S. 4;
VO (EU) 170/2011 - ABl. Nr. L 49 vom 24.02.2011 S. 8 Inkrafttreten;
VO (EG) 1018/2012 - ABl. Nr. L 307 vom 07.11.2012 S. 56 Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/1053 - ABl. Nr. L 171 vom 02.07.2015 S. 8 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 2015/1399 - ABl. Nr. L 217 vom 18.08.2015 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/2299 - ABl. Nr. L 329 vom 13.12.2017 S. 33 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/11 - ABl. L 2 vom 04.01.2019 S. 17 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 2023/1170 - ABl. L 155 vom 16.06.2023 S. 15aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2 der VO (EU) 2023/1170

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf die Artikel 3, 9a und 9d Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 2, insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2) Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden.

(3) Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4) Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5) Die Verwendung des Wachstumsförderers Formi LHS (Kaliumdiformiat) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1334/2001 der Kommission 3 für Ferkel und Mastschweine zugelassen. Die für das Inverkehrbringen von Formi LHS (Kaliumdiformiat) verantwortliche Person reichte gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie einen Antrag auf vorläufige Zulassung der weiteren Verwendung für vier Jahre als Wachstumsförderer für Sauen ein. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zur für Mensch, Tier und Umwelt sicheren Verwendung dieser Zubereitung unter den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen eine Stellungnahme abgegeben. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 9a Absatz 1der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung gemäß Anhang I sollte daher für vier Jahre zugelassen werden.

(6) Die Verwendung des Mikroorganismus Bacillus cereus var. toyoi (NCIMB 40112/CNCM I-1012) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1411/1999 der Kommission 4 für Masthühner und Mastkaninchen vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieses Mikroorganismus auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang II sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(7) Die Verwendung des Mikroorganismus Enterococcus faecium (NCIMB 10415) wurde für Sauen erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 866/1999 der Kommission 5 vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieses Mikroorganismus auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang II sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(8) Die Verwendung des Mikroorganismus Enterococcus faecium (DSM 10663/NCIMB 10415) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1411/1999 für Ferkel vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieses Mikroorganismus auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang II sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(9) Die Verwendung des Mikroorganismus Saccharomyces cerevisiae (MUCL 39885) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1411/1999 für Ferkel vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieses Mikroorganismus auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang II sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(10) Die Verwendung des Mikroorganismus Saccharomyces cerevisiae (CNCM I-1077) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission 6 für Milchkühe und Mastrinder vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieses Mikroorganismus auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang II sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(11) Die Verwendung des Mikroorganismus Pediococcus acidilactici (CNCM Ma 18/5M) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 866/1999 für Masthühner vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieses Mikroorganismus auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt,

dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang II sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(12) Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 7 gewährleistet sein.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 10

- gestrichen -

Artikel 2

Die in Anhang II genannten Zubereitungen der Gruppe "Mikroorganismen" werden als Zusatzstoffe in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 2005

.

- gestrichen -  Anhang I 08 10

.

 Anhang II 06 11 12 15 15a 17 19


EG-Nr. Zusatzstoff Chemische Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer
der Zulassung
KBE/kg
Alleinfuttermittel
Mikroorganismen
E 1701 Bacillus cereus var. Toyoi NCIMB 40.112 CNCM 1-1012 - gestrichen -
E 1705 Enterococcus faecium NCIMB 10415 - gestrichen -
E 1707- gestrichen -


EG-Nr. Zusatzstoff Chemische Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
KBE/kg
Alleinfuttermittel
E 1710 - gesrichen
E 1711 Saccharomyces cerevisiae
CNCM I-1077
Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae mit mindestens:

granuliert:
2 x 1010 KBE/g Zusatzstoff

gecoatet.
1 x 1010 KBE/g Zusatzstoff

Milchkühe - 4 x 108 In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Die Menge an Saccharomyces cerevisiae in der Tagesration darf für 100 kg Körpergewicht 8,4 x 109 KBE nicht übersteigen. Für je 100 kg mehr Körpergewicht sind 1,8 x 109 KBE hinzuzufügen.

Unbegrenzt
Mastrinder - 5 x 108 In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Die Menge an Saccharomyces cerevisiae in der Tagesration darf für 100 kg Körpergewicht 4,6 x 109 KBE nicht übersteigen. Für je 100 kg mehr Körpergewicht sind 2 x 109 KBE hinzuzufügen.

Unbegrenzt
E 1712 Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M2 - gestrichen -

1) ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 (ABl. L 317 vom 16.10.2004 S. 37).

2) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 05.03.2005 S. 8).

3) ABl. L 180 vom 03.07.2001 S. 18. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 676/2003 (ABl. L 97 vom 15.04.2003 S. 29).

4) ABl. L 164 vom 30.06.1999 S. 56.

5) ABl. L 108 vom 27.04.1999 S. 21.

6) ABl. L 191 vom 07.07.1998 S. 15.

7) ABl. L 183 vom 29.06.1989 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).


ENDE

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