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Verordnung (EG) Nr. 516/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1200/2005, (EG) Nr. 184/2007, (EG) Nr. 243/2007, (EG) Nr. 1142/2007, (EG) Nr. 1380/2007 und (EG) Nr. 165/2008 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung bestimmter Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 151 vom 11.06.2008 S. 3)
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die BASF Aktiengesellschaft hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, den Namen des Zulassungsinhabers in den Verordnungen (EG) Nr. 1200/2005 2, (EG) Nr. 184/2007 3, (EG) Nr. 243/2007 4, (EG) Nr. 1142/2007 5, (EG) Nr. 1380/2007 6 und (EG) Nr. 165/2008 7 der Kommission zu ändern.
(2) Mit diesen Verordnungen wird die Verwendung bestimmter Zusatzstoffe zugelassen. Die Zulassung ist an den Inhaber derselbigen gebunden. Zulassungsinhaber ist in allen Fällen die BASF Aktiengesellschaft.
(3) Der Antragsteller gibt an, dass die BASF Aktiengesellschaft zum 14. Januar 2008 in die BASF SE umgewandelt wurde; die BASF SE ist dasselbe Unternehmen und besitzt die Vermarktungsrechte für diese Zusatzstoffe. Der Antragsteller hat entsprechende Dokumente zum Nachweis eingereicht.
(4) Die vorgeschlagene Änderung der Zulassungsbedingungen ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine neue Bewertung der betreffenden Zusatzstoffe. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ist von dem Antrag unterrichtet worden.
(5) Um dem Antragsteller die Wahrnehmung seiner Vermarktungsrechte unter dem Namen BASF SE ab dem 14. Januar 2008 zu ermöglichen, ist es notwendig, die Zulassungsbedingungen mit Wirkung ab diesem Datum zu ändern.
(6) Die Verordnungen (EG) Nr. 1200/2005, (EG) Nr. 184/2007, (EG) Nr. 243/2007, (EG) Nr. 1142/2007, (EG) Nr. 1380/2007 und (EG) Nr. 165/2008 sind daher entsprechend zu ändern.
(7) Es ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, während dem die vorhandenen Vorräte aufgebraucht werden können.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
(1) In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 werden in Spalte 2 des Eintrags für 1 die Worte "BASF Aktiengesellschaft" durch die Worte "BASF SE" ersetzt.
(2) Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 184/2007 werden in Spalte 2 des Eintrags für 4d800 die Worte "BASF Aktiengesellschaft" durch die Worte "BASF SE" ersetzt.
(3) Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 243/2007 werden in Spalte 2 des Eintrags für 4a1600 die Worte "BASF Aktiengesellschaft" durch die Worte "BASF SE" ersetzt.
(4) Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1142/2007 werden in Spalte 2 des Eintrags für 4a1600 die Worte "BASF Aktiengesellschaft" durch die Worte "BASF SE" ersetzt.
(5) Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1380/2007 werden in Spalte 2 des Eintrags für 4a62 die Worte "BASF Aktiengesellschaft" durch die Worte "BASF SE" ersetzt.
(6) Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 165/2008 werden in Spalte 2 des Eintrags für 4a1600 die Worte "BASF Aktiengesellschaft" durch die Worte "BASF SE" ersetzt.
Vorräte, die den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen genügen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und bis 31. Oktober 2008 verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. Januar 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Juni 2008
(Stand: 11.03.2019)
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