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Verordnung (EG) Nr. 1142/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 3-Phytase (Natuphos) als Futtermittelzusatzstoff
(ABl. Nr. L 256 vom 02.10.2007 S. 20;
VO (EG) 516/2008 - ABl. Nr. L 151 vom 11.06.2008 S. 3;
VO (EU) 2020/172 - ABl. L 35 vom 07.02.2020 S. 6aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2020/172
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang zur vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der zur Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" zählenden Enzymzubereitung 3-Phytase (Natuphos 5 000, Natuphos 5 000 G, Natuphos 5 000 L, Natuphos 10 000 G und Natuphos 10 000 L) aus Aspergillus niger (CBS 101 672) für Legehennen und Masttruthühner.
(4) Die Verwendung dieser Enzymzubereitung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 243/2007 der Kommission 2 für entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Masthühner zugelassen.
(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kam in ihren Gutachten vom 17. April 2007 zu dem Schluss, dass 3-Phytase (Natuphos 5 000, Natuphos 5 000 G, Natuphos 5 000 L, Natuphos 10 000 G und Natuphos 10 000 L) aus Aspergillus niger (CBS 101 672) sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt 3. Ferner schloss sie, dass die Zubereitung keine anderweitigen Risiken aufweist, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Dem Gutachten zufolge hat die Verwendung der Zubereitung keine nachteiligen Auswirkungen auf diese zusätzlichen Tierkategorien, die Gegenstand des Antrags sind. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde die Ergreifung geeigneter Maßnahmen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.
(6) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Oktober 2007
Anhang 08 |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs |
Name des Zulassungs.- inhabers |
Zusatzstoff (Handelsbezeichnung) |
Zusammensetzung, chemische Be- zeichnung, Be- schreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchst- alter |
Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen | Geltungs- dauer der Zulassung |
Einheit der Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | |||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer. | |||||||||
4a1600 | BASF SE | 3-Phytase EC 3.1.3.8 (Natuphos 5 000 Natuphos 5 000 G Natuphos 5 000 L Natuphos 10 000 G Natuphos 10 000 L) |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs: 3-Phytase aus Aspergillus niger (CBS 101 672) mit einer Mindestaktivität von: fest: 5 000 FTU1/g flüssig: 5 000 FTU/ml Charakterisierung des Wirkstoffs: Analysemethode2: |
Legehennen | - | 250 FTU | 1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. 2. Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 300-400 FTU. 3. Für die Verwendung in Futtermitteln mit mehr als 0,23 % phytingebundenem Phosphor. |
22.10.2017 | |
Mast- truthühner |
250 FTU | 1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. 2. Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 500 FTU. 3. Für die Verwendung in Futtermitteln mit mehr als 0,23 % phytingebundenem Phosphor. |
|||||||
1) 1 FTU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 T aus Natrium-Phytat freisetzt. 2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crlfeed-additives |
ENDE |
(Stand: 18.02.2020)
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