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Regelwerk, EU 2007, Lebensmittel Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 1520/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung auf unbegrenzte Zeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 335 vom 20.12.2007 S. 17;
VO (EU) 1119/2010 - ABl. Nr. L 317 vom 03.12.2010 S. 9;
VO (EG) 1018/2012 - ABl. Nr. L 307 vom 07.11.2012 S. 56 Inkrafttreten;
VO (EG) 2015/38 - ABl. Nr. L 8 vom 14.01.2015 S. 4 Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/1053 - ABl. Nr. L 171 vom 02.07.2015 S. 8 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 2015/2305 - ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S. 43 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen)



Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9d Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 2, insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2) Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf der Grundlage der Richtlinie 70/524/EWG gestellt wurden.

(3) Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4) Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5) Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae (MUCL 39885) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 879/2004 der Kommission 3 für Milchkühe vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Mikroorganismus-Zubereitung für Milchkühe auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang I dieser Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(6) Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Enterococcus faecium (DSM 10663/NCIMB 10415) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1801/2003 der Kommission 4 für Masttruthühner vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Mikroorganismus-Zubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang II dieser Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(7) Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Enterococcus faecium (DSM 10663/NCIMB 10415) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission 5 für Hunde vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Mikroorganismus-Zubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang III dieser Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(8) Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Lactobacillus acidophilus (D2/CSL CECT 4529) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 2154/2003 der Kommission 6 für Legehennen vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Mikroorganismus-Zubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a

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