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Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 21 vom 28.01.2016 S. 2)
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 116 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Erstellung der Übersicht über eine Gruppe von Instituten, anhand deren die Unternehmen der Gruppe in der Union oder in einem Drittstaat ermittelt werden können, und die dazu dient, die Art und den Standort der einzelnen Unternehmen der Gruppe, die an ihrer Beaufsichtigung beteiligten Behörden, die anwendbaren aufsichtlichen Ausnahmen, die Bedeutung der Unternehmen für die Gruppe und für das Land, in dem sie zugelassen oder niedergelassen sind, sowie die Kriterien festzustellen, auf deren Grundlage ihre Bedeutung bestimmt wird, wird als wesentliches Element der Ermittlung der Mitglieder und potenziellen Beobachter des Kollegiums erachtet. In diesem Zusammenhang sind Informationen über die Bedeutung einer Zweigstelle für die Gruppe und die Bedeutung dieser Zweigstelle für den Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, unabdingbar, um die Beteiligung der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats an den Tätigkeiten des Kollegiums festzulegen. Auch Informationen über die Art der Unternehmen der Gruppe, bei denen es sich um Institute, Zweigstellen oder andere Unternehmen der Finanzbranche handeln kann, und darüber, in welchem Land sie zugelassen oder niedergelassen sind und ob es sich dabei um einen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat handelt, sind für die Ermittlung von Mitgliedern und potenziellen Beobachtern des Kollegiums wichtig.
(2) Informationen über die Bedeutung eines Unternehmens der Gruppe für die Gruppe und über seine Bedeutung für den Mitgliedstaat, in dem es zugelassen oder niedergelassen ist, sind entscheidend, um feststellen zu können, in welchem Umfang die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats an den Tätigkeiten des Kollegiums mitwirken soll, und um insbesondere das Verfahren der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung durchführen zu können.
(3) Um die Effizienz der Aufsichtskollegien zu stärken, sollten die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 115 der Richtlinie 2013/36/EU alle Arbeitsbereiche des Kollegiums abdecken. Die schriftlichen Vereinbarungen sollten außerdem Vereinbarungen zwischen denjenigen Mitgliedern des Kollegiums abdecken, die an spezifischen Tätigkeiten des Kollegiums beteiligt sind, etwa an Tätigkeiten, die durch spezifische nachgeordnete Strukturen des Kollegiums durchgeführt werden. Darüber hinaus sollten die schriftlichen Vereinbarungen operative Aspekte der Arbeit des Kollegiums berücksichtigen, da diese Aspekte wesentlich sind, um die Arbeitsweise des Kollegiums im Normalfall und in Krisensituationen zu erleichtern. Da es unabdingbar ist, mit Blick auf die Erarbeitung und Bereitstellung von Beiträgen für Gruppenabwicklungen die Zusammenarbeit des Kollegiums sicherzustellen, sollten in den schriftlichen Vereinbarungen Verfahren für die Koordinierung der relevanten Beiträge sowie die Zuständigkeiten und die Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde bei der Übermittlung dieser Beiträge durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 44 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 an das Abwicklungskollegium geregelt werden. Die schriftlichen Vereinbarungen sollten umfassend, kohärent und ausführlich sein und den zuständigen Behörden eine geeignete und angemessene Grundlage bieten, damit diese ihre einschlägigen Pflichten und Aufgaben nicht außerhalb, sondern innerhalb des Kollegiums wahrnehmen.
(4) Die Kollegien sind ein wesentliches Instrument, um Informationen auszutauschen, Krisensituationen vorherzusehen und zu bewältigen, und sie ermöglichen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde eine wirksame Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis. Um Kohärenz zu gewährleisten und der EBa zu ermöglichen, ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU wahrzunehmen, sollte die EBa an allen Kollegien als Mitglied teilnehmen.
(Stand: 17.11.2020)
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