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Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 der Kommission vom 23. Dezember 2015 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9818)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 339 vom 24.12.2015 S. 52;
Beschl. (EU) 2016/42 - ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2016 S. 10;
Beschl. (EU) 2016/237 - ABl. Nr. L 44 vom 19.02.2016 S. 12;
Beschl. (EU) 2016/447 - ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2016 S. 76aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 5
Hebt Beschl. (EU) 2015/2239 auf.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.
(2) Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist.
(3) Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer eingeschleppt werden.
(4) In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 3 sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Artikel 16 dieser Richtlinie sieht bei einem Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza die Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Restriktionsgebieten vor. Darüber hinaus müssen gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2005/94/EG in Überwachungszonen bestimmte Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche durchgeführt werden, einschließlich bestimmter Beschränkungen der Verbringung von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern.
(5) Die Richtlinie 2009/158/EG des Rates 4 regelt den Handel mit Geflügel und Bruteiern innerhalb der Union, einschließlich der zu verwendenden Veterinärbescheinigungen.
(6) Frankreich hat der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Geflügelhaltungsbetrieben auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie, getroffen.
(7) Laboruntersuchungen haben ergeben, dass sich die HPAI-Viren der in Frankreich festgestellten Subtypen H5N1, H5N2 und H5N9 klar von dem Virus HPAI H5N1 unterscheiden, das Mitte der 90er-Jahre in Asien aufgetreten ist und in Europa erstmals im Jahr 2005 entdeckt wurde. Die derzeit im Südwesten Frankreichs festgestellten HPAI- Viren des Subtyps H5 stammen aus Europa.
(8) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2239 der Kommission 5 wurde erlassen, um auf Unionsebene die von Frankreich gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2005/94/EG festgelegten Schutz- und Überwachungszonen aufzulisten.
(9) Aufgrund der aktuellen epidemiologischen Situation und des Risikos einer weiteren Ausbreitung der Seuche hat Frankreich auch ein umfassendes weiteres Restriktionsgebiet um die Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt, das sich über mehrere Departements oder Teile davon im Südwesten des Mitgliedstaats erstreckt.
(10) Um die Ausbreitung der Seuche zu begrenzen, sollte Frankreich dafür Sorge tragen, dass keine Sendungen mit lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen sowie dem weiteren Restriktionsgebiet in andere Teile Frankreichs, andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden.
(11) Eintagsküken stellen ein vernachlässigbares Risiko für die Ausbreitung der Viren der hochpathogenen Aviären Influenza dar, sofern sie aus Bruteiern aus Geflügelbetrieben innerhalb des weiteren Restriktionsgebiets und außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen stammen und die Versandbrüterei aufgrund ihrer Logistik und ihrer Biosicherheitsarbeitsbedingungen gewährleisten kann, dass diese Eier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken in Berührung gekommen sind, die aus Geflügelbeständen innerhalb der Schutz- oder Überwachungszonen stammen und folglich einen anderen Gesundheitsstatus haben.
(12) Bruteier stellen ein sehr geringes Risiko für die Übertragung der Seuche dar, sofern sie in Beständen gesammelt wurden, die in dem weiteren Restriktionsgebiet gehalten werden und mit negativem Ergebnis einer serologischen Untersuchung unterzogen wurden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Bruteier und ihre Verpackungen vor dem Versand aus dem weiteren Restriktionsgebiet desinfiziert werden.
(13) Unbeschadet der in den Schutz- und Überwachungszonen durchzuführenden Maßnahmen sollte die zuständige französische Behörde daher den Versand von Sendungen mit Eintagsküken und Bruteiern aus dem weiteren Restriktionsgebiet gemäß dem Anhang dieses Beschlusses im Einklang mit den vorstehend genannten Anforderungen genehmigen können, sofern die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder -drittlands eingeholt wurde.
(14) Durch eine weite Ausdehnung des von Frankreich gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten weiteren Restriktionsgebiets würde ein großer Teil der empfänglichen Geflügelpopulation einem Verbringungsverbot unterliegen.
(15) Ferner ist es angezeigt, das Risiko, dass Geflügel in den abgegrenzten Überwachungszonen zirkulierenden Viren der Aviären Influenza ausgesetzt ist, einzugrenzen, und zwar durch die rasche Verringerung der Dichte der Geflügelpopulation in den Zonen, die Teil des weiteren Restriktionsgebiets sind, insbesondere durch frühzeitige Schlachtung und verzögerte Wiederauffüllung der Bestände in diesem Gebiet.
(16) Angesichts des hohen und unerwarteten Ausmaßes der Ausbrüche und der dementsprechend großen Fläche der Überwachungszonen, die im Umkreis jedes Ausbruchs abgegrenzt wurden, ist es notwendig, die Dichte der empfänglichen Geflügelpopulationen in Haltungsbetrieben mit einem besonders hohen Infektionsrisiko rasch zu verringern. Eine systematische klinische Untersuchung des Geflügels vor der Versendung hätte die erhebliche Verlangsamung einer solchen Bestandsausdünnung sowie eine erhöhte Gefahr der Ausbreitung des Virus zur Folge.
(17) Daher sollten Vorschriften erlassen werden, denen zufolge Geflügel aus Haltungsbetrieben in den Überwachungszonen 24 Stunden vor der Versendung zur unverzüglichen Schlachtung innerhalb der Überwachungszonen oder des weiteren Restriktionsgebiets keinen systematischen klinischen Untersuchungen unterzogen werden sollte, sofern nur unmittelbare Verbringungen von Geflügel aus Betrieben in den Überwachungszonen zu einem ausgewiesenen Schlachthof innerhalb der Überwachungszonen und des weiteren Restriktionsgebiets zulässig sind, diese Verbringungen im Rahmen strenger Biosicherheitsmaßnahmen, einschließlich einer strikten Trennung von Geflügel aus der Schutzzone, durchgeführt werden, eine entsprechende Reinigung und Desinfektion erfolgt und die Wiederauffüllung des Bestands erheblich verzögert wird.
(18) Die Kommission hat die Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche und die Ausdehnung der in Zusammenarbeit mit Frankreich festgelegten Gebiete, für die Beschränkungen gelten, geprüft und ist der Auffassung, dass diese geeignet sind, die gesetzten Ziele zu erreichen.
(19) Die Kommission ist davon überzeugt, dass die Grenzen der Schutz- und Überwachungszonen sowie des weiteren Restriktionsgebiets, die die zuständige französische Behörde gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzt hat, ausreichend weit von den Haltungsbetrieben entfernt sind, in denen Ausbrüche bestätigt wurden.
(20) Um unnötige Störungen des Handels in der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, das weitere Restriktionsgebiet in Frankreich rasch auf Unionsebene festzulegen und Vorschriften zu erlassen, denen zufolge keine Sendungen mit lebendem Geflügel, Junglegegeflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen sowie dem weiteren Restriktionsgebiet in andere Teile Frankreichs, in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versandt werden dürfen, es sei denn, es gelten bestimmte genehmigte Ausnahmeregelungen.
(21) Angesichts des Ausmaßes der aktuellen Entwicklung der Seuchenausbrüche ist es nicht mehr möglich, die Liste der Gebiete, die als Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt wurden, durch einen Durchführungsbeschluss der Kommission rechtzeitig zu aktualisieren. Frankreich sollte diese Listen daher auf der Website der französischen Behörden veröffentlichen; darüber hinaus sollte eine Veröffentlichung auf der Website der Kommission zu Informationszwecken erfolgen.
(22) Das weitere Restriktionsgebiet um die Schutz- und Überwachungszonen sollte im Anhang dieses Beschlusses festgelegt werden, und es sollte die Dauer dieser Regionalisierung geregelt werden.
(23) Da Frankreich zur Verhinderung der Ausbreitung der Aviären Influenza zusätzliche Maßnahmen gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2239 durchführt, sollte der genannte Beschluss aus Gründen der Klarheit aufgehoben werden.
(24) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Frankreich legt die Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG fest und
(a) veröffentlicht Listen der gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG festgelegten Schutz- und Überwachungszonen (im Folgenden "Listen`)(b) trägt dafür Sorge, dass die Listen stets auf dem neuesten Stand sind und teilt etwaige Aktualisierungen der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit unverzüglich mit.
(2) Die Kommission veröffentlicht diese Listen auf ihrer Website zu Informationszwecken.
(1) Unbeschadet der gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses in den Schutz- und Überwachungszonen durchzuführenden Maßnahmen grenzt Frankreich ein weiteres Restriktionsgebiet gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG ab, das mindestens die als weiteres Restriktionsgebiet im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfasst.
(2) Frankreich stellt sicher, dass keine Sendungen mit lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den im Anhang aufgeführten Gebieten versandt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde Frankreichs den Versand von Sendungen mit Eintagsküken aus den im Anhang aufgeführten Gebieten außerhalb der abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen zu Haltungsbetrieben innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer genehmigen, sofern
(4) Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde Frankreichs den Versand von Sendungen mit Bruteiern aus den im Anhang aufgeführten Gebieten außerhalb der abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen zu Brütereien innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer genehmigen, sofern sie in Haltungsbetrieben gesammelt wurden, die sich am Tag der Eiersammlung in dem im Anhang festgelegten weiteren Restriktionsgebiet befanden und in denen das Geflügel mit Negativbefund einer serologischen Untersuchung auf Aviäre Influenza unterzogen wurde, durch die mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Seuchenprävalenz von 5 % festgestellt werden kann, und die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist.
(5) Frankreich stellt sicher, dass die Veterinärbescheinigungen gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/158/EG, welche die in Absatz 2 dieses Artikels genannten, in andere Mitgliedstaaten zu verschickenden Sendungen begleiten, folgenden Vermerk enthalten:
"Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 der Kommission *.
_____
*) ABl. Nr. L 339 vom 24.12.2015 S. 52".
Die zuständige französische Behörde genehmigt die Versendung von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung aus den gemäß Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Gebieten in den Überwachungszonen zu einem ausgewiesenen Schlachthof innerhalb der Überwachungszonen oder des weiteren Restriktionsgebiets, sofern eine solche Verbringung
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2239 wird aufgehoben.
Dieser Beschluss gilt bis zum 15. September 2016.
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 23. Dezember 2015
2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.
3) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).
4) Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 74).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2239 der Kommission vom 2. Dezember 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza der Subtypen H5N1 und H5N2 in Frankreich (ABl. Nr. L 317 vom 03.12.2015 S. 37).
Anhang |
Weiteres Restriktionsgebiet gemäß Artikel 2 Absatz 1:
ISO-Ländercode | Mitgliedstaat | Name (Nr. Departement) | ||
FR | Frankreich | Das Gebiet umfasst folgende Departements: | ||
DORDOGNE (24)
GERS (32) GIRONDE (33) HAUTE-VIENNE (87) HAUTES-PYRÉNÉES (65) LANDES (40) LOT-ET-GARONNE (47) PYRÉNÉES-ATLANTIQUES (64) LOT (46) HAUTE-GARONNE (31) ARIÈGE (09) AVEYRON (12) CORRÈZE (19) TARN (81) TARN-ET-GARONNE (82) |
||||
Das Gebiet umfasst Teile folgender Departements: | ||||
im Departement CHARENTE (16) die Gemeinde: | 16254 | PALLUAUD | ||
im Departement AUDE (11) die Gemeinden: | 11002
11009 11011 11026 11030 11033 11049 11052 11054 11056 11057 11070 11072 11074 11075 11076 11079 11087 11089 11114 11115 11134 11136 11138 11149 11150 11154 11156 11159 11162 11166 11174 11175 11178 11180 11181 11182 11184 11189 11192 11194 11195 11196 11200 11205 11208 11218 11221 11222 11225 11226 11231 11232 11234 11236 11238 11239 11243 11252 11253 11259 11268 11275 11277 11278 11281 11283 11284 11290 11291 11292 11297 11300 11308 11312 11313 11319 11331 11334 11339 11348 11356 11357 11359 11361 11362 11365 11367 11368 11371 11372 11382 11383 11385 11391 11395 11399 11404 11407 11411 11413 11418 11419 11428 11430 11434 11438 11439 |
AIROUX
ALZONNE ARAGON BARAIGNE BELFLOU BELPECH BRAM BROUSSES-ET-VILLARET LES BRUNELS CABRESPINE CAHUZAC CARLIPA La CASSAIGNE LES CASSES CASTANS CASTELNAUDARY CAUDEBRONDE CAZALRENOUX CENNE-MONESTIES CUMIES CUXAC-CABARDES FAJAC-LA-RELENQUE FANJEAUX FENDEILLE fontERS-DU-RAZES fontIERS-CABARDES FOURNES-CABARDES FRAISSE-CABARDES GAJA-LA-SELVE GENERVILLE GOURVIEILLE LES ILHES ISSEL LABASTIDE-D'ANJOU LABASTIDE-ESPARBAIRENQUE LABECEDE-LAURAGAIS LACOMBE LAFAGE LAPRADE LASBORDES LASTOURS LAURABUC LAURAC LESPINASSIERE LIMOUSIS La LOUVIERE-LAURAGAIS MARQUEIN LES MARTYS MAS-CABARDES MAS-SAINTES-PUELLES MAYREVILLE MEZERVILLE MIRAVAL-CABARDES MIREVAL-LAURAGAIS MOLANDIER MOLLEVILLE MONTAURIOL MONTFERRAND MONTMAUR MONTOLIEU MOUSSOULENS ORSANS PAYRA-SUR-L'HERS PECHARIC-ET-LE-PY PECH-LUNA PEXIORA PEYREFITTE-SUR-L'HERS PEYRENS PLAIGNE PLAVILLA La POMAREDE PRADELLES-CABARDES PUGINIER RAISSAC-SUR-LAMPY RIBOUISSE RICAUD ROQUEFERE SAINT-AMANS SAINTE-CAMELLE SAINT-DENIS SAINT-JULIEN-DE-BRIOLA SAINT-MARTIN-LALANDE SAINT-MARTIN-LE-VIEIL SAINT-MICHEL-DE-LANES SAINT-PAPOUL SAINT-PAULET SAINT-SERNIN SAISSAC SALLELES-CABARDES SALLES-SUR-L'HERS SALSIGNE SOUILHANELS SOUILHE SOUPEX La TOURETTE-CABARDES TRASSANEL TREVILLE VENTENAC-CABARDES VERDUN-EN-LAURAGAIS VILLANIERE VILLARDONNEL VILLASAVARY VILLAUTOU VILLEMAGNE VILLENEUVE-LA-COMPTAL VILLEPINTE VILLESISCLE VILLESPY |
||
im Departement CANTAL (15) die Gemeinden: | 15003
15011 15012 15014 15016 15018 15021 15024 15027 15028 15029 15030 15036 15046 15056 15057 15058 15064 15071 15072 15074 15076 15082 15083 15084 15085 15087 15088 15089 15090 15093 15094 15103 15104 15117 15118 15120 15122 15134 15135 15136 15140 15143 15144 15147 15150 15153 15156 15157 15160 15163 15165 15166 15167 15172 15175 15179 15181 15182 15183 15184 15186 15189 15191 15194 15196 15200 15204 15211 15212 15214 15215 15217 15221 15222 15224 15226 15228 15233 15234 15242 15255 15257 15260 15264 15266 15267 15268 15269 |
ALLY
ARNAC ARPAJON-SUR-CERE AURILLAC AYRENS BARRIAC-LES-BOSQUETS BOISSET BRAGEAC CALVINET CARLAT CASSANIOUZE CAYROLS CHALVIGNAC CHAUSSENAC CRANDELLES CROS-DE-MONTVERT CROS-DE-RONESQUE ESCORAILLES FOURNOULES FREIX-ANGLARDS GIOU-DE-MAMOU GLENAT JUNHAC JUSSAC LABESSERETTE LABROUSSE LACAPELLE-DEL-FRAISSE LACAPELLE-VIESCAMP LADINHAC LAFEUILLADE-EN-VEZIE LAPEYRUGUE LAROQUEBROU LEUCAMP LEYNHAC MARCOLES MARMANHAC MAURIAC MAURS MONTSALVY MONTVERT MOURJOU NAUCELLES NIEUDAN OMPS PARLAN PERS PLEAUX PRUNET QUEZAC REILHAC ROANNES-SAINT-MARY ROUFFIAC ROUMEGOUX ROUZIERS SAINT-ANTOINE SAINT-CERNIN SAINT-CIRGUES-DE-MALBERT SAINT-CONSTANT SAINT-ETIENNE-CANTALES SAINT-ETIENNE-DE-CARLAT SAINT-ETIENNE-DE-MAURS SAINTE-EULALIE SAINT-GERONS SAINT-ILLIDE SAINT-JULIEN-DE-TOURSAC SAINT-MAMET-LA-SALVETAT SAINT-MARTIN-CANTALES SAINT-PAUL-DES-LANDES SAINT-SANTIN-CANTALES SAINT-SANTIN-DE-MAURS SAINT-SAURY SAINT-SIMON SAINT-VICTOR SANSAC-DE-MARMIESSE SANSAC-VEINAZES La SEGALASSIERE SENEZERGUES SIRAN TEISSIERES-DE-CORNET TEISSIERES-LES-BOULIES LE TRIOULOU VEZAC VEZELS-ROUSSY VIEILLEVIE VITRAC YOLET YTRAC LE ROUGET BESSE |
ENDE |
(Stand: 05.11.2020)
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