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Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2239 der Kommission vom 2. Dezember 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza der Subtypen H5N1 und H5N2 in Frankreich
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8755)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 317 vom 03.12.2015 S. 37;
Beschl. (EU) 2015/2460 - ABl. Nr. L 339 vom 24.12.2015 S. 52aufgehoben)
aufgehoben gemäß Art. 5 des Beschl.'es (EU) 2015/2460
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.
(2) Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist.
(3) Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer eingeschleppt werden.
(4) In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 3 sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor.
(5) Frankreich hat der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5, nämlich H5N1 und H5N2, in Betrieben in seinem Hoheitsgebiet gemeldet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden.
(6) Laboruntersuchungen (einschließlich Sequenzierung), die derzeit durchgeführt werden, um den Erreger des ersten Ausbruchs zu charakterisieren, deuten darauf hin, dass die Genetik des Virusstammes HPAI H5N1 sich von der des HPAI-Virusstammes des Subtyps H5N1 unterscheidet, der zuerst im Jahr 2005 in Europa in Erscheinung getreten war. Der HPAI-Virusstamm des Subtyps H5N1, der in Frankreich nachgewiesen wurde, dürfte vielmehr vor kurzem aus einer bereits in der Union nachgewiesenen niedrigpathogenen Form zu einem hochpathogenen Virus mutiert sein. Es erscheint daher nicht erforderlich, die zusätzlichen Schutzmaßnahmen gemäß der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission 4 anzuwenden, die speziell im Hinblick auf das Virus der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 angenommen wurde, das zuerst im Jahr 2005 in Europa aufgetreten war.
(7) Frankreich hat daher unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung einer Schutz- und einer Überwachungszone.
(8) Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Frankreich geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszone ausreichend weit von den Haltungsbetrieben entfernt sind, in denen die Ausbrüche bestätigt wurden.
(9) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und zu vermeiden, dass Drittländer ungerechtfertigte Handelshemmnisse errichten, sind die Schutz- und die Überwachungszone in Frankreich in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene festzulegen.
(10) Daher sollten die Schutz- und die Überwachungszone in Frankreich, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, im Anhang dieses Beschlusses festgelegt werden, und es sollte die Dauer dieser Regionalisierung geregelt werden.
(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Frankreich stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzte Schutz- bzw. Überwachungszone mindestens die Gebiete umfasst, die in Teil A bzw. Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszone definiert sind.
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2016.
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 2. Dezember 2015
2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.
3) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).
4) Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (ABl. Nr. L 164 vom 16.06.2006 S. 51).
Anhang |
Schutzzone gemäß Artikel 1:
ISO-Ländercode | Mitgliedstaat | Postleitzahl | Bezeichnung | Gültig bis (gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/94/EG ) |
FR | Frankreich | Das Gebiet umfasst die Gemeinden | ||
24042 24055 24069 24115 24520 24561 |
Biras Bourdeilles Bussac Château-L'Evêque Sencenac-Puy-De-Fourches Valeul |
13.12.2015 | ||
24095 24481 |
Chaleix Saint-Paul-la-Roche |
23.12.2015 | ||
24082 24152 24207 24587 |
Carsac-Aillac Domme Groléjac Vitrac |
24.12.2015 |
Überwachungszone gemäß Artikel 1:
ISO-Ländercode | Mitgliedstaat | Postleitzahl | Bezeichnung | Gültig bis (gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG ) |
FR | Frank- reich |
Das Gebiet umfasst die Gemeinden | ||
H5N1 | 24002 24010 24064 24098 24102 24108 24129 24135 24144 24170 24198 24200 24243 24266 24286 24319 24430 24553 |
Agonac Annesse-et-Beaulieu Brantome Champcevinel Chancelade La Chapelle-Gonaguet Condat-Sur Trincou Cornille Creyssac Eyvirat La Gonterie-Boulouneix Grand-Brassac Lisle Mensignac Montagrier Paussac-Et-Saint-Vivien Saint-Julien-De-Bourdeilles Tocane-Saint-Apre |
22.12.2015 | |
24042 24055 24069 24115 24520 24561 |
Biras Bourdeilles Bussac Château-L'Evêque Sencenac-Puy-De-Fourches Valeul |
14.12.-.12.2015 | ||
24133 24180 24218 24269 24304 24305 24428 24486 24489 24498 24519 24522 24551 |
La Coquille Firbeix Jumilhac-le-Grand Mialet Nantheuil Nanthiat Saint-Jory-de-Chalais Saint-Pierre-de-Frugie Saint-Priest-les-Fougères Saint-Saud-Lacoussière Sarlande Sarrazac Thiviers |
1.1.2016 | ||
24095 24481 |
Chaleix Saint-Paulla-Roche |
24.12.2015-1.1.2016 | ||
24086 24091 24150 24040 24063 24074 24081 24082 24300 24336 24341 24355 24366 24395 24432 24450 24470 24471 24510 46006 46098 24512 24520 24574 24577 46186 46194 46216 46257 |
Castelnaud-la-Chapelle Cénac-et-Saint-Julien Daglan Beynac-et-Cazenac Bouzic Calviac-en-Périgord Carlux Carsac-Aillac Nabirat Prats-de-Carlux Proissans La Roque-Gageac Saint-André-d'Allas Saint-Cybranet Saint-Julien-de-Lampon Saint-Martial-de-Nabirat Sainte-Mondane Sainte-Nathalène Saint-Vincent-de-Cosse Anglars-Nozac Fajoles Saint-Vincent-le-Paluel Sarlat-la-Canéda Veyrignac Vézac Masclat Milhac Payrignac Saint-Cirq-Madelon |
2.1.2016 | ||
24040 24063 24074 24081 24082 24152 24207 24587 |
Beynac-et-Cazenac Bouzic Calviac-en-Périgord Carlux Carsac-Aillac Domme Groléjac Vitrac |
25.12.2015-2.1.2016 |
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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