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Durchführungsbeschluss (EU) 2016/42 der Kommission vom 15. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 209)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2016 S. 10)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 3 sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Artikel 16 dieser Richtlinie sieht bei einem Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Restriktionsgebieten vor.
(2) Frankreich hat der Kommission 2015 Ausbrüche von HPAI des Subtyps H5 in Geflügelhaltungsbetrieben auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Mindestbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich der Abgrenzung einer Schutz- und Überwachungszone sowie eines weiteren Restriktionsgebiets gemäß der genannten Richtlinie, ergriffen.
(3) Darüber hinaus wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 der Kommission 4 erlassen, um der Ausbreitung der HPAI in Frankreich und der Abgrenzung eines großen weiteren Restriktionsgebiets um die Schutz- und Überwachungszone herum durch die zuständige französische Behörde Rechnung zu tragen. Dieses weitere Restriktionsgebiet umfasst mehrere Departements oder Teile davon im Südwesten des Mitgliedstaats. Dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 zufolge muss das von der französischen Behörde gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzte weitere Restriktionsgebiet mindestens die Gebiete umfassen, die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als weiteres Restriktionsgebiet aufgeführt sind.
(4) Frankreich hat nun weitere HPAI-Ausbrüche gemeldet, die außerhalb der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 als weiteres Restriktionsgebiet aufgeführten Gebiete aufgetreten sind. Angesichts der Entwicklung der Seuchenlage und des Risikos einer weiteren Ausbreitung der Seuche weitet Frankreich das weitere Restriktionsgebiet um die abgegrenzte Schutz- und Überwachungszone herum aus.
(5) Es ist daher notwendig, den Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 zu ändern, um der Ausweitung des weiteren Restriktionsgebiets durch Frankreich Rechnung zu tragen.
(6) Die Kommission hat die von Frankreich ergriffenen Bekämpfungsmaßnahmen geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen des weiteren Restriktionsgebiets, das von der zuständigen französischen Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzt wurde, ausreichend weit von den Haltungsbetrieben entfernt sind, in denen HPAI-Ausbrüche bestätigt wurden.
(7) Um unnötige Störungen des Handels in der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, das ausgeweitete weitere Restriktionsgebiet in Frankreich rasch auf Unionsebene festzuschreiben.
(8) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 wird durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 15. Januar 2016
2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.
3) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).
(Stand: 11.03.2019)
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