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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2451 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldebögen und die Struktur für die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von den Aufsichtsbehörden offenzulegenden Informationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 347 vom 31.12.2015 S. 1224)
s. Liste zur Ergänzung der RL 2009/138/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um ein einheitliches Maß an Transparenz und Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörden zu fördern und sicherzustellen, dass die nach Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG offenzulegenden Informationen leicht zugänglich und vergleichbar sind, ist es erforderlich, gemeinsame Regeln für die Struktur und das Format der offenzulegenden Informationen aufzustellen.
(2) Um einheitliche Bedingungen für die Offenlegung der in Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie 2009/138/EG vorgeschriebenen Informationen sicherzustellen, sollten die Aufsichtsbehörden spezifische Meldebögen verwenden.
(3) Diese Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung übermittelt wurde.
(4) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat offene öffentliche Konsultationen zu den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, auf die sich die vorliegende Verordnung stützt, durchgeführt, die potenziellen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Offenlegung von Informationen über Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie über allgemeine Leitlinien
Die Aufsichtsbehörden legen die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG offenzulegenden Informationen gegliedert nach den folgenden Überschriften vor:
Artikel 2 Offenlegung von Informationen über das aufsichtliche Überprüfungsverfahren
1. Die Aufsichtsbehörden bereiten die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG offenzulegenden Informationen gemäß der Reihenfolge der in Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufgaben auf.
2. Im Rahmen dieser Offenlegung legen die Aufsichtsbehörden einen allgemeinen Überblick vor, in dem sie erläutern, wie sie die in Artikel 36 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehene Überprüfung und Beurteilung durchgeführt haben.
Artikel 3 Offenlegung von Informationen über aggregierte statistische Daten
Die Aufsichtsbehörden, die die Informationen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG, nach Artikel 316 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission 3 und nach Anhang XXI dieser Delegierten Verordnung übermitteln, legen diese Informationen unter Verwendung des in Anhang I aufgeführten Meldebogens und gemäß den in Anhang II enthaltenen Hinweisen offen.
Artikel 4 Offenlegung von Informationen über die Ausübung von Optionen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG
Zur Übermittlung der Informationen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG verwenden die Aufsichtsbehörden den in Anhang III aufgeführten Meldebogen.
Artikel 5 Offenlegung von Informationen über die Ziele, Funktionen und Tätigkeiten der Beaufsichtigung
Die Aufsichtsbehörden legen die nach Artikel 31
(Stand: 06.12.2021)
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