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Integrationstechniken für interne Partialmodelle Anhang XVIII

A. Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

  1. "Komponente des internen Partialmodells" eine Komponente des internen Partialmodells, die separat berechnet und nicht im Rahmen des internen Partialmodells aggregiert wird;

(2) Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine der Integrationstechniken 1 bis 5 anwenden, so entspricht ihre Solvenzkapitalanforderung der Summe folgender Bestandteile:

  1. der Basissolvenzkapitalanforderung nach den Abschnitten C bis F;
  2. der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko gemäß Artikel 107 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Kapitalanforderung nicht in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fällt; die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko wird nach dem internen Partialmodell berechnet, sofern diese Kapitalanforderung in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fällt;
  3. der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern gemäß Absatz 3, sofern diese Anpassung nicht in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fällt; die Anpassung wird nach dem internen Partialmodell berechnet, sofern sie in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fällt.

(3) Wenn die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern nicht in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fällt, wird sie gemäß den Bestimmungen der Artikel 205 bis 207 berechnet, jedoch mit folgenden Änderungen:

  1. Die Basissolvenzkapitalanforderung nach Artikel 206 Absätze 1 und 2 und Artikel 207 Absatz 1 wird gemäß den Abschnitten B bis F berechnet;
  2. Artikel 206 Absatz 2 Buchstaben a bis d gilt nur für Berechnungen nach der Standardformel;
  3. für die Zwecke des Artikels 206 Absatz 2 tragen die für die Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung verwendeten Kapitalanforderungen, die anhand des internen Partialmodells berechnet werden, dem risikomindernden Effekt künftiger Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen Rechnung;
  4. die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko nach Artikel 207 Absatz 1 Buchstabe c wird gemäß Absatz 2 Buchstabe b berechnet.

B. Integrationstechnik 1

Die Basissolvenzkapitalanforderung entspricht der Summe der Kapitalanforderungen für die Komponenten des internen Partialmodells, der Kapitalanforderung, die sich aus der Anwendung der Standardformel für die Basissolvenzkapitalanforderung lediglich auf diejenigen Risiken ergibt, die nicht in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fallen, und der Kapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte nach Artikel 203.

C. Integrationstechnik 2

(1) Die Basissolvenzkapitalanforderung errechnet sich wie folgt:

Dabei gilt:

  1. die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen(i,j) der in Absatz 2 aufgeführten Aggregationsliste;
  2. Corr(i,j) bezeichnet den Korrelationsparameter für die Bestandteilei undj der Aggregationsliste;
  3. SCRi undSCRj bezeichnen die Kapitalanforderungen für die Bestandteilei bzw.j der Aggregationsliste;
  4. SCRint bezeichnet die Kapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte nach Artikel 203.

(2) Die Bestandteile der Aggregationsliste müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. sie müssen alle Komponenten des internen Partialmodells abdecken;
  2. sie müssen sämtliche nachfolgend genannten Untermodule der Standardformel umfassen, mit Ausnahme derjenigen, die in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fallen:
    1. die Untermodule des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls nach Artikel 114 Absatz 1;
    2. die Untermodule des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls nach Artikel 105 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG;
    3. die Untermodule des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Artikel 151 Absatz 1;
    4. die Untermodule des Marktrisikomoduls nach Artikel 105 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG;
  3. sie müssen das Gegenparteiausfallrisikomodul der Standardformel umfassen, sofern es nicht in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fällt.

Fällt jedoch keines der Untermodule eines Moduls der Standardformel in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells, so umfasst die Aggregationsliste das entsprechende Modul anstelle seiner Untermodule.

(3) Die Korrelationsparameter nach Absatz 1 Buchstabe b müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. bei allen Bestandteileni undj der Aggregationsliste darf der KorrelationsparameterCorr(i,j) nicht weniger als - 1 und nicht mehr als 1 betragen;
  2. bei allen Bestandteileni undj der Aggregationsliste müssen die KorrelationsparameterCorr(i,j) undCorr(j,i) gleich sein;
  3. bei allen Bestandteileni der Aggregationsliste muss der KorrelationsparameterCorr(i,i) gleich 1 sein;
  4. bei jeder Einsetzung tatsächlicher Zahlen für die Bestandteile der Aggregationsliste muss Folgendes zutreffen:

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(Stand: 15.03.2024)

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