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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/2343 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Financial Reporting Standards 5 und 7 und die International Accounting Standards 19 und 34

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2015 S. 20)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 25. September 2014 hat das International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen seines regulären Verbesserungsprozesses, der darauf abzielt, die Standards zu straffen und Unklarheiten zu beseitigen, die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2012-2014 ("jährliche Verbesserungen") veröffentlicht. Gegenstand der jährlichen Verbesserungen sind nicht dringliche, aber verbesserungsbedürftige Aspekte in Bereichen, in denen die International Financial Reporting Standards (IFRS) und die International Accounting Standards (IAS) inkohärent sind oder klarer formuliert werden sollten und die das IASB während des Projektzyklus erörtert hat.

(3) Um Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten, muss aufgrund der Änderungen an IFRS 7 konsequenterweise auch IFRS 1 geändert werden.

(4) Die Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IFRS 5 und 7 und an IAS 19 und 34 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten technischen Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

a) IFRS 5Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;

b) IFRS 7Finanzinstrumente: Angaben wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;

c) IAS 19Leistungen an Arbeitnehmer wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;

d) IAS 34Zwischenberichterstattung wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;

e) IFRS 1Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird nach Maßgabe der im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IFRS 7 geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2015

1) ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).

.

Jährliche Verbesserungen an den IFRS Zyklus 2012-2014 Anhang

Änderungen an

IFRS 5Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche

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